MON 810

 MON 810          MON-ØØ81Ø-6

Mais MON 810            HandelsnameYield Card, MaizeCard

Insektenresistenz: Maiszünsler

Eingeführte Gene:

cry1Ab           codierend Cry1Ab delta-Endotoxin


(cp4epsps      codierend für 5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat Synthase

goxv724        codierend für Glyphosat-Oxidase

nptII             codierend für Neomycin-Phosphotransferase II  Markergene nur im Transformationssytem)




Antragsteller:                 Bayer Agriculture BV 

Antrag auf Erneuerung der Zulassung: 06.10.2022

Sicherheitsbewertung:  19.01.2024

Komitologieverfahren:   SCoPAFF (26.04.2024) und Berufungsausschuss (29.05.2024) konnten keine Stellungnahme abgeben.

Zulassung:                      02.07.2024


► EFSA-Stellungnahme: GMO Panel (2024): Assessment of genetically modified maize MON 810 for renewal authorisation under

Regulation (EC) No 1829/2003 (dossier GMFF-2022-9450). EFSA Journal, 22(1), e8489. 

"Under the assumption that the DNA sequence of the event in maize MON 810 considered for renewal is identical to the sequence of the originally assessed event, the GMO Panel concludes that there is no evidence in dossier GMFF-2022-9450 for new hazards, modified exposure or scientific uncertainties that would change the conclusions of the original risk assessment on maize MON 810."


► Kommissionsentscheidung: DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1828 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2024 zur Erneuerung

der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission.

Die Zulassung gilt für

a) aus der Maissorte MON-ØØ81Ø-6 gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Ausnahme von Pollen;

b) Futtermittel, die die Maissorte MON-ØØ81Ø-6 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

c) MON-ØØ81Ø-6-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen Verwendungen —

   ausgenommen als Lebens- und Futtermittel — außer zum Anbau.


Zulassungszeitraum: 03.07.2024 – 02.07.2034

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 Antragsteller:               Monsanto Europe S.A.
Antrag auf Erneuerung der Zulassung 11. und 18.04. 2007 für Lebens-und Futtermittel
sowie zum kommerziellen Anbau
Sicherheitsbewertung:  30.06.2009
Zulassung:                  03.07.2017  nachdem der Antragsteller am 09.03.2016 den Anbau aus dem Antrag genommen hat und nur die 
Verwendung von 

      MON 810 als Lebens- und Futtermittel genehmigt werden soll.

Zulassung zum Anbau: 03.08.1998
Verfahren aus Antrag vom 11./18.04.2007 abgeschlossen; Entscheidung der EU-Kommission steht nach ergebnislosem Komitologieverfahren noch aus.

Anbau:

►  Entscheidung der Kommission
vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.,  Linie MON 810) gemäß der 

Richtlinie 90/220/EWG des Rates. ABl L. 131, 32-33 vom 05.05.1998


► Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321
der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs  der Zulassung zum 

Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) ABl L 60, 90-92 vom 05.03.2016

Auflistung der Länder in denen der Anbau von MON 810 untersagt ist , selbst wenn der Mais eine Anbauzulassung durch die EU-Kommission erhält.


Pollen:

► Kommissionsentscheidung:
2013/649/EU: Commission Implementing Decision of 6 November 2013 authorising the placing on the

market of pollen produced from maize MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) pursuant to Regulation (EC) No 1829/2003 of the European Parliament and of the Council Abl. L 302, 44-46 vom 13.11.2013

Zulassung von Pollen: 05.11.2013 – 05.11.2023


Lebens- und Futtermittel:
► EFSA-Stellungnahme: Scientific Opinion of the Panel on Genetically Modified Organisms on applications (EFSA-GMORX-MON810) for the renewal of 

authorisation for the continued marketing of (1) existing food and food ingredients produced from genetically modified insect resistant maize MON810; (2) feed consisting of and/or containing maize MON810, including the use of seed for cultivation; and of (3) food and feed additives, and feed materials produced from maize MON810, all under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. The EFSA Journal (2009) 1149, S. 1-84.


► Kommissionsentscheidung: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1207 der Kommission vom 4. Juli 2017 zur Erneuerung der Zulassung des 

Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl L 173, 18-22, 06.07.2017


Die Zulassung gilt für

a) aus der Maissorte MON-ØØ81Ø-6 gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Ausnahme von Pollen;

b) Futtermittel, die die Maissorte MON-ØØ81Ø-6 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

c) MON-ØØ81Ø-6-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen Verwendungen —

   ausgenommen als Lebens- und Futtermittel — außer zum Anbau.


Zulassungszeitraum: 04.07.2017 – 03.07.2027

                                                           Bestehende Zulassungen weltweit (Stand Juli 2017)

Anbau von Mais MON 810 in der EU

Der gewerbsmäßige Anbau von Mais MON 810 ist aufgrund der Kommissionsentscheidung vom 22. April 1998 möglich.

Commission Decision 98/294/EC of 22 April 1998 concerning the placing on the market of genetically modified maize (Zea mays L. line MON 810), pursuant to Council Directive 90/220/EEC* and consent granted by the French authorities on 3 August 1998 (Journal Officiel de la République Française, 5 August 1998).

Die Genehmigung galt bis 21. April 2008. Das Komitologieverfahren ist abgeschlossen, aber bislang hat die EU-Kommission weder eine Entscheidung über eine Verlängerung der Anbaugenehmigung getroffen noch für ein Anbauverbot ausgesprochen. Somit kann auch weiterhin ein Anbau erfolgen und MON 810 wurde 2017 in Spanien, Portugal, Tschechien, Slowenien und Rumänien kultiviert. Neun Mitgliedsstaaten nutzen die Ausstiegsklausel (Art.23) in der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EC, um den Anbau auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. (Alphabetische Reihung, nicht nach Zeitpunkt des Anbauverbotes!! Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Frankreich,  Griechenland, Italien, Luxemburg, Polen, Ungarn)

Seit März ist der Durchführungsbeschluss 2016/321 ist in Kraft. Mit ihr wurde in Absprache mit Saatgutfirmen quasi ein freiwilliger Verzicht des Anbaus von Mais MON810 vereinbart bzw. ein Anbauverbot ausgesprochen. 19 Länder bzw. Regionen folgten der Vereinbarung. Sollte sich die EU-Kommission je zu einer Genehmigung des Anbaus durchringen, würden zwar die nationalen Anbauverbote nach Art 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EC hinfällig, aber aufgrund des ► Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 vom 05.02.2016 wäre in den entsprechenden Ländern bzw. den dort aufgeführten Regionen der Anbau von Mais MON810 weiterhin nicht möglich bzw. verboten.

Anbauverbote gelten für folgende Länder und Regionen:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme für Forschungszwecke), Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern sowie die Regionen Wallonien [Belgien], Schottland, Nordirland und Wales [ UK]

Anbau von Mais MON 810 in Deutschland

Dezember 2005 erhielt der Mais MON 810 durch das Bundessortenamt die Sortenzulassung. Rechtzeitig damit er im Frühjahr 2006 unter Beachtung der gentechnischen Auflagen frei gehandelt und gewerblich zum Anbau verwendet werden kann. Aufgrund einer Sondergenehmigung gab es bereits 1999-2005 einen Anbau für die Sortenprüfung und Freisetzungen für Forschungen zur ökologischen Sicherheit und Überprüfung der Koexistenz. Die Hauptanbaugebiete lagen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt.

Der Anbau von Mais MON 810 wurde im April 2009 durch das Landwirtschaftsministerium untersagt. Das BVL wurde angewiesen von der Schutzklausel nach Art. 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EC bzw. nach §20 Abs. 3 des GenTG Gebrauch zu machen. Als wissenschaftliche Grundlage für die Anwendung der Schutzklausel mussten die (alten und methodisch fragwürdigen) Arbeiten zum 2-Punkt-Marienkäfer und zu Wasserflöhen aus den Arbeitsgruppen Bohn und Hilbeck herangezogen werden.

Das Anbauverbot ist bis heute gültig.
Anbauflächen in Deutschland:
2006        950 ha
2007      2685 ha
2008      3171 ha


Anbau von Mais MON810 in Deutschland, prozentuale Verteilung auf die Bundesländer
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