13. Januar 2025
Am 7. Januar 2025 unterbreitete die polnische EU-Ratspräsidentschaft einen Vorschlagsentwurf [1], der auf der nächsten Sitzung der NGT-Arbeitsgruppe des Rates für genetische Ressourcen und Innovation in der Landwirtschaft am 20. Januar 2025 erörtert werden soll.
Nach unserer Ansicht beinhaltet er einen wichtigen und positiven Wechsel der polnischen Regierung, die in den letzten Monaten hauptsächlich Einwände gegen den NGT-Vorschlag der Kommission erhoben und gegen ihn gestimmt hatte.
In diesem neuen Dokument behält die polnische Ratspräsidentschaft alle Änderungen bei, die unter der spanischen und belgischen Präsidentschaft vereinbart wurden, und fügt begrenzte neue Bestimmungen hinzu, um Fragen um die Patentierbarkeit von NGT-Pflanzen zu lösen, die bisher die wichtigste Einzelfrage war, die eine qualifizierte Mehrheit für den Kommissionsvorschlag verhinderte.
In diesem Vermerk gehen wir auf die wichtigsten von Polen vorgeschlagenen Änderungen ein:
1. Die polnische Präsidentschaft erkennt in neuen Erwägungsgründen die Bedeutung der
durch das Patentrecht und die Züchterrechte geschützten Innovation an:
Die Erwägungsgründe sind hier eine freie Übersetzung ins Deutsche.
„(14 quater) Vorbehaltlich von Ausnahmen können Patente auf alle Erfindungen, seien es Erzeugnisse oder Verfahren, in Übereinstimmung mit Artikel 27 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums erteilt werden []. Gemäß Artikel 28 des Abkommens gewährt ein Patent, das ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, seinem Inhaber ausschließliche Rechte an diesem Erzeugnis, während ein Patent, das ein Verfahren zum Gegenstand hat, seinem Inhaber sowohl ausschließliche Rechte an diesem Verfahren als auch an dem unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgegangenen Erzeugnis gewährt.“
„(14 quinquies) Das Gleichgewicht zwischen einem wirksamen Schutz von Erfindungen und der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie den Erwartungen der Züchter, für die Entwicklung neuer Sorten freien Zugang zu den Sorten zu haben, sollte gewahrt werden.“
„(14 sexies) Der freie Zugang zu allen Sorten zum Zwecke der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten, der sogenannte Züchtervorbehalt, wird durch die Unionsvorschriften über den gemeinschaftlichen Sortenschutz garantiert, der die Handlungsfreiheit gewährleisten soll und dafür bekannt ist, dass er die Innovation in der europäischen Pflanzenzucht fördert. Außerdem bietet er einen „offenen Zugang“ zur biologischen Vielfalt, die für die Erzeugung neuer Sorten erforderlich ist. Dieser Rechtsrahmen gewährleistet, dass die Vielfalt auf dem europäischen Saatgutmarkt erhalten bleibt.“
Anmerkung: Die Erwägungsgründe spiegeln das bestehende EU-Recht wieder, das für alle in der Züchtung eingesetzten Techniken gilt und nicht nur für neue genomische Techniken. Es stellt sich die Frage, ob diese Erwägungsgründe in einer lex specialis relevant sind, die dazu dient, die rechtliche Regulierung von Pflanzen zu bestimmen, die aus Anwendungen der gerichteten Mutagenese und der Cisgenese hervorgehen.
2. Um den Interessen der Patentinhaber und der Züchter, die Zugang zu Zuchtmaterial
benötigen, Rechnung zu tragen, hält es die polnische Präsidentschaft für
gerechtfertigt, zusätzliche Bedingungen für das Inverkehrbringen von Pflanzen der
Kategorie 1 aufzuerlegen:
„Die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den legitimen Interessen der Innovatoren, die Schutz suchen, und den legitimen Interessen Dritter, die Zugang zu Zuchtmaterial suchen, erfordert, dass zusätzliche Bedingungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial von Pflanzen der Kategorie 1 NGT gelten, die durch ein oder mehrere Erzeugnispatente oder Verfahrenspatente geschützt sind, wenn das Verfahren zu einem bestimmten Merkmal (Trait) führt.“
Anmerkung: Wenn ein solcher Erwägungsgrund gerechtfertigt ist, warum sollten NGT-1-Pflanzen anders behandelt werden als konventionell gezüchtete Pflanzen, denen sie gleichwertig sind. Es sollte bedacht werden, dass konventionell gezüchtete Pflanzen, die durch Techniken wie zufällige Mutagenese, TILLING, Zellfusion usw. gewonnen werden, ebenfalls zu einem spezifischen Merkmal führen können, das patentrechtlich geschützt ist, und keinen zusätzlichen Bedingungen für das Inverkehrbringen unterliegen.
3. Die polnische Präsidentschaft schlägt in einem neuen Erwägungsgrund vor, dass
pflanzliches reproduktives Material (PRM), das durch ein Patent geschützt ist, den
Identifikation-/Kennzeichnungsanforderungen für den Patentstatus unterliegen:
„(24 bis) Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht für NGT 1-Pflanzenvermehrungsmaterial, das durch ein Patent geschützt ist, gefolgt von der Aufnahme dieser Informationen in die Handelsdokumentation dieses Materials und in die Datenbanken, in denen es zum Verkauf angeboten wird, sowie in die Sortenkataloge gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ist vorzusehen, um Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Wahlmöglichkeiten für Züchter zu gewährleisten, die NGT 1-Pflanzenvermehrungsmaterial in Züchtungsprogrammen verwenden, und wird zwischen patentiertem und nicht patentiertem NGT 1-Pflanzenvermehrungsmaterial unterscheiden.“
Anmerkung: Wenn es eine Rechtfertigung für eine solche Anforderung gibt (wir sind der Meinung, dass es sie gibt), ist dies das richtige Instrument (im Gegensatz zur PRM-Gesetzgebung). Warum sollte diese Anforderung nur auf NGT-1-Pflanzen und nicht auf alle durch ein Patent geschützten Sorten beschränkt sein, und warum sollte die Anforderung nicht auch für Arten gelten, die nicht in den Katalogen enthalten sind?
4. In einem weiteren neuen Erwägungsgrund vertritt die polnische Präsidentschaft die
Auffassung, dass es für die Mitgliedstaaten notwendig sein kann, den Anbau von
patentgeschützten NGT-1-Pflanzen zu beschränken:
„(24 ter) In bestimmten Fällen, wie dem Inverkehrbringen von patentgeschütztem Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie 1, kann es für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die unbeabsichtigte Verwendung von patentiertem Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie 1 für den Anbau in der Gesamtheit oder in einem Teil ihres Hoheitsgebiets zu verhindern, und zwar aus Gründen, die mit den sozioökonomischen Auswirkungen des Vorhandenseins von patentiertem Pflanzenvermehrungsmaterial auf dem Markt auf den Züchtungssektor und die Ziele der Agrarpolitik zusammenhängen.“
Anmerkung: Wenn dieser Erwägungsgrund als notwendig erachtet wird, erklärt er nicht, warum „geeignete Maßnahmen“ für patentiertes Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie 1 und nicht für patentiertes, konventionell gezüchtetes Pflanzenvermehrungsmaterial erforderlich sein soll.
5. In einem gesonderten Erwägungsgrund vertritt Polen die Auffassung, dass die
Mitgliedstaaten die Kommission über Patente oder Patentanmeldungen informieren
müssen, die ein Hindernis für die Erteilung einer Überprüfungsentscheidung
darstellen könnten:
„(24 quater) Die Überprüfung, ob eine Pflanze durch ein oder mehrere Erzeugnispatente oder Verfahrenspatente geschützt ist, wenn das Verfahren zu einem bestimmten Merkmal (Trait) führt, erfordert eine Recherche in mehreren Datenbanken, die von verschiedenen Patentämtern eingerichtet wurden. Eine Patentanmeldung kann auch veröffentlicht werden, nachdem ein Überprüfungsantrag gestellt worden ist. Veröffentlichte Patentanmeldungen schränken die Freiheit der Nutzung des Pflanzenvermehrungsmaterials ein und stellen als solche ein Hindernis für das Inverkehrbringen dieses Materials dar. Daher müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Kommission über Patente oder Patentanmeldungen zu informieren, die ein Hindernis für die Erteilung einer Nachprüfungsentscheidung darstellen würden.“
Anmerkung: In diesem Erwägungsgrund wird nicht erklärt, warum für NGT-1-Pflanzen ein Patentüberprüfungsprozess erforderlich sein sollte, im Gegensatz zu anderen Pflanzen, die mit anderen Techniken gewonnen wurden und heute keinem Patentüberprüfungsprozess unterliegen. Es wird nicht begründet, warum die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, in Patentdatenbanken zu recherchieren, um den Patentstatus zu überprüfen (dies sollte besser den direkt beteiligten Interessengruppen überlassen werden).
6. In einem separaten Erwägungsgrund und in einem neuen Artikel 11bis schlägt Polen
vor, dass die Kommission die Befugnis erhält, PRM vom Markt zu nehmen, wenn der
Patentinhaber die Anforderungen an die Patentoffenlegung nicht erfüllt:
„Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Pflanzenvermehrungsmaterial vom Markt zu nehmen, wenn es unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurde, auch wenn der Antragsteller nicht versucht hat, eine Entscheidung zu erwirken, die besagt, dass dieses Material nicht durch ein Erzeugnispatent oder ein Verfahrenspatent geschützt ist, wenn das Verfahren zu einem bestimmten Merkmal (Trait) führt, oder wenn ein Antrag auf eine solche Entscheidung abgelehnt wurde oder wenn eine solche Entscheidung widerrufen wurde.“
Anmerkung: Wenn ein einschlägiges Patent oder eine einschlägige Patentanmeldung in der Etikettierung der PRM in einer Sortendatenbank ausgelassen oder anderweitig nicht offengelegt wird, wäre eine verhältnismäßigere Abhilfe die Nichtdurchsetzbarkeit eines solchen Patents gegenüber Dritten.
7. Polen schafft einen neuen Abschnitt 2 in Artikel 4, der klarstellt, dass eine Pflanze
oder ein Erzeugnis der Kategorie 1, die/das Anhang I erfüllt, ohne Einschränkungen in der gesamten EU vermarktet werden kann, wenn sie/es ein Überprüfungsverfahren durchlaufen hat, das zu einer Entscheidung der Kommission führt, dass sie/es nicht durch ein Patent geschützt ist. (In Artikel 7bis, der im Folgenden nicht wiedergegeben wird, schlägt Polen ein Patentprüfungsverfahren vor, das von der Kommission verwaltet werden soll).
„(2) Ist die Pflanze nach einem Antrag auf Patentüberprüfung gemäß Artikel 7bis Gegenstand einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass sie nicht durch ein oder mehrere Erzeugnispatente oder Verfahrenspatente, bei denen das Verfahren zu einem bestimmten Merkmal (Trait) führt, oder Patente für die Verwendung von biotechnologischem Material, bei dem die Verwendung zu einem bestimmten Merkmal (Trait) der NGT 1-Pflanze führt, geschützt ist, und dass in keinem Mitgliedstaat eine Anmeldung für ein solches Patent veröffentlicht wurde, finden die Artikel 7ter und 10bis keine Anwendung.“
Anmerkung: Anstelle eines Entscheidungsprozesses zur Überprüfung des Patentstatus, wie von der Kommission verlangt, ein Verfahren durchzuführen, das die Offenlegung des Patentstatus in allen geeigneten Sortendatenbanken und der PRM-Kennzeichnung verbindlich vorzuschreiben, wobei die Nichtoffenlegung zur Nichtdurchsetzbarkeit des Patents führt. Sollte eine obligatorische Offenlegung und Kennzeichnung nicht für alle patentierten Pflanzen gelten, und sollten nicht die Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre das richtige Instrument für diese Änderung sein.
8. Im vorgeschlagenen Artikel 7 ter beschreibt Polen die Gründe, die ein Mitgliedstaat
geltend machen könnte, um das Inverkehrbringen einer patentierten NGT-1-Pflanze einzuschränken:
„(1) Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen ergreifen, die die Verwendung von Vermehrungsgut einer NGT-Pflanze der Kategorie 1, für die keine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergangen ist, für den Anbau in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon einschränken oder verbieten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen auf Gründen beruhen, die sich auf Folgendes beziehen (a) sozioökonomische Auswirkungen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Zuchtsektor; b) agrarpolitische Ziele. Diese Gründe können je nach den besonderen Gegebenheiten des Mitgliedstaats, der Region oder des Gebiets, in dem diese Maßnahmen angewandt werden, einzeln oder in Kombination geltend gemacht werden.“
Anmerkung: Kommission und EFSA erachten NGT-1-Pflanzen als wissenschaftlich gleichwertig zu konventionell gezüchteten Pflanzen. Wenn diese beiden Pflanzengruppen aus regulatorischer Sicht gleichbehandelt werden sollen, wie ist es dann zu rechtfertigen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermarktung von patentierten NGT-1-Pflanzen einzuschränken, während eine solche Ermächtigung im Fall von patentierten konventionell gezüchteten Pflanzen nicht als notwendig erachtet wird?
9. In einem neuen Artikel 10bis schlägt die polnische Präsidentschaft eine
obligatorische Kennzeichnung und Transparenz der Informationen über patentiertes Vermehrungsgut der Kategorie 1 NGT vor:
„Kennzeichnung und Transparenz der Informationen über Vermehrungsgut einer Pflanze der Kategorie 1 NGT gemäß Artikel 4 Absatz 2
1. Das Vermehrungsgut einer NGT-Pflanze der Kategorie 1, für die keine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergangen ist, ist gemäß Artikel 10 zu kennzeichnen, gefolgt von der zusätzlichen Information „patentgeschützt“ oder „zum Patent angemeldet“.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten von Pflanzen der Kategorie 1 NGT, die durch Patente gemäß Artikel 4 Absatz 2 geschützt sind und deren Status gemäß Artikel 6 oder 7 bestätigt wurde, in den nationalen Sortenkatalogen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG eindeutig beschrieben werden. 3. Die in Absatz 2 genannten Angaben müssen in den begleitenden Handelsunterlagen und Katalogen, in die diese Sorten eingetragen werden, erscheinen.“
Anmerkung: Es gibt genügend Rechtfertigungen für eine solche Kennzeichnung und Transparenz. Eine solche Kennzeichnungspflicht sollte jedoch für alle patentierten PRM gelten, um eine unnötige Diskriminierung mit anderen patentierten PRM zu vermeiden, die durch andere Technologien oder Verfahren gewonnen wurden. Für Sorten, die nicht in den EU-Katalogen erfasst sind, sollte diese Anforderung auch für die CPVO-Datenbank gelten. Wenn wir schließlich der Ansicht sind, dass diese Bestimmung tatsächlich für alle PRM gelten sollte, dann ist dies das geeignete Instrument für diesen vorgeschlagenen Artikel die PRM-Gesetzgebung.
10. In Artikel 30bis4 schlägt Polen vor, dass die Kommission ihre laufende Patentstudie
ein Jahr nach Inkrafttreten der NGT-Verordnung vorlegt.
Anmerkung: Wir sind uns bewusst, dass die Studie unter der Aufsicht der GD GROW noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission hatte sich zuvor verpflichtet, die Studie im Jahr 2025 vorzulegen. Nach dem polnischen Vorschlag würde die Studie höchstwahrscheinlich nicht vor Ende 2028 vorgelegt werden. In Anbetracht der von den Interessengruppen geäußerten Bedenken ist es umso besser, je früher die Studie vorgelegt wird.
Zusätzliche abschließende Anmerkungen:
Wir sind über den polnischen Vorschlag sehr erfreut. Er öffnet die Tür zu einer detaillierten und konstruktiven Diskussion über bestimmte Hindernisse, die durch bestehendes und zukünftiges geistiges Eigentum an PRM verursacht werden könnten.
In unserem gemeinsamen Vermerk vom 20. Dezember schlagen AFBV und WGG vier Maßnahmen vor, um bestimmte Bedenken hinsichtlich des geistigen Eigentums zu zerstreuen, die nun auch von der polnischen Präsidentschaft aufgegriffen werden:
1) Änderung der vorgeschlagenen PRM-Verordnung [2] mit der Verpflichtung, den Status
von Patenten, die sich auf eine vermarktete Sorte beziehen können, regelmäßig im amtlichen Katalog der Arten und Sorten von Kulturpflanzen der EU [4]; für Arten, die unter diese Verordnung fallen, und für andere Arten, die nicht im Katalog erfasst sind, in der CPVO-Datenbank [5] zu veröffentlichen, wobei auf die einschlägigen Artikel der Verordnung 2100/94/EG [6] und der Richtlinie 2002/53/EG [7] des Rates vom 13. Juni 2002 verwiesen wird. Bei einer späteren Änderung der Patentgesetzgebung könnte vorgesehen werden, dass das Fehlen oder die Nichtveröffentlichung des Status eines Patents, das eine Sorte abdeckt, dazu führen würde, dass es gegenüber Dritten nicht durchsetzbar wäre.
Ziel dieses Vorschlags ist es, eine größere Transparenz in Bezug auf Patente zu schaffen, die sich auf kommerziell zugängliche Sorten beziehen können, um die Analyse der Handlungsfreiheit und die Möglichkeiten zur Aushandlung von Lizenzen zu erleichtern, da die bestehenden Datenbanken (PINTO [8] und ILPV [9]) weder erschöpfend noch verbindlich sind.
Unser Vorschlag trägt den Anliegen von Erwägungsgrund 24bis und Artikel 10bis des Vorschlags des polnischen Ratsvorsitzes in vollem Umfang Rechnung.
2) In einer Mitteilung zu Auslegungsfragen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
für Pflanzen [10] sollte klargestellt werden, dass in Art. 27(c) des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) [11] der Begriff „biologisches Material“ die NGT-Techniken umfasst, die zur Schaffung der NGT-Pflanze und der daraus abgeleiteten Sorte verwendet wurden. Ebenso sollten die regulatorischen und rechtlichen Verfahren für den Schutz und die Registrierung von Sorten im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung durchgeführt werden können, solange die Patente noch in Kraft sind, sowie die Saatguterzeugung, die der Vermarktung vorausgeht.
Ziel dieses Vorschlags ist es, mehr Sicherheit und Klarheit über den Geltungsbereich der Züchterausnahme zu schaffen, die, um den Erfordernissen der Züchtung gerecht zu werden, das Keimplasma selbst, die zur Verbesserung und Veränderung des Keimplasmas erforderlichen Instrumente, alle dem Inverkehrbringen vorausgehenden Regulierungsschritte und die dem Inverkehrbringen vorausgehende kommerzielle Saatguterzeugung umfassen muss.
Unser Vorschlag steht im Einklang mit der Vision der polnischen Präsidentschaft von der Züchterausnahme, die in Erwägungsgrund 14 sexies zum Ausdruck kommt.
3) In derselben Auslegungsbekanntmachung ist festzulegen, dass im Falle von
Zwangslizenzen das Kriterium des „erheblichen wirtschaftlichen Interesses“, das in Artikel 12, Abs. 3 (b) der Richtlinie 98/44/EG [3] sowie das in Artikel 29 der Verordnung 2100/94/EG [6] verwendete Kriterium des „öffentlichen Interesses“ durch die Eintragung einer Sorte erfüllt wird, die eine durch NGT gewonnene Eigenschaft mit einem bekannten und messbaren wirtschaftlichen Vorteil (z.B. Krankheitsresistenz) oder eine erhöhte Toleranz gegenüber messbaren Umweltfaktoren (z.B. FRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) sollten für Zwangslizenzen gemäß den oben genannten Artikeln für durch NGT gewonnene Pflanzen gelten, die
i) durch ein Patent geschützt sind oder
ii) bei denen es sich um Sorten handelt, die als im Wesentlichen von einer durch Züchter- recht geschützten Sorte abgeleitet gelten.
Ziel dieses Vorschlags ist es, vorhersehbare und gerechte Bedingungen für die Vermarktung von patentabhängigen Sorten und für NGT-Sorten, die von einer Züchterrechtssorte abhängen, zu schaffen. Beide benötigen eine Lizenz, um unter fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen vermarktet zu werden, wie es bereits für patentgeschützte Sorten in den Datenbanken PINTO und ILPV der Fall ist.
Unser Vorschlag löst die Fragen, die durch die Abhängigkeit von Patenten oder Züchterrechten im Falle von im Wesentlichen abgeleiteten Sorten aufgeworfen werden, positiv. Dies erscheint besser zu sein als staatlich auferlegte Vermarktungsbeschränkungen oder -verbote.
4) Wir schlagen dem Europäischen Patentamt (EPA) vor, formell zu bestätigen, dass die
Ausschlussklausel der EPA-Regel 28(2) [12] nicht nur die Pflanze umfasst, die ein Gen oder ein natives Merkmal enthält, sondern auch das Gen und das entsprechende Merkmal.
Ziel dieses Vorschlags ist es, jegliche Ungewissheit über den Geltungsbereich der Ausschlussklausel zu beseitigen, indem der Züchter für den Fall beruhigt wird, dass er an einem in seinem Zuchtmaterial gefundenen Merkmal arbeitet, das von einem Patent auf dasselbe Merkmal abhängen könnte, das als Ergebnis der Anwendung von NGT-Verfahren erhalten wurde.
Dieser vierte Vorschlag (zusammen mit Nr. 3) soll die Bedenken ausräumen, die im von Ratspräsidentschaft vorgeschlagenen Artikel 7ter (sozioökonomische Auswirkungen auf den Züchtungssektor) angesprochen werden.
Auf diese vier Vorschläge kann wahrscheinlich schneller reagiert als auf andere, da sie von den Beteiligten gut verstanden werden, drei von ihnen keinen Rechtsakt erfordern und ein weiterer in einen derzeit diskutierten Text (die PRM-Verordnung) eingefügt werden könnte. Sie sind notwendig, um Transparenz darüber zu schaffen, welche Sorten unter ein Patent fallen. Sie erleichtern die Handlungsfreiheit und die Aushandlung von Lizenzen. Sie bieten konkrete Lösungen für die Umsetzung von Zwangslizenzen, um den Umfang der Züchterausnahme zu klären und um kleine Züchter hinsichtlich einheimischer Gene, die in ihrem Genpool vorhanden sein könnten, zu beruhigen.
Wir hoffen, dass die polnische Präsidentschaft alle vier unserer Vorschläge berücksichtigt und ihre Bemühungen zur Erreichung einer qualifizierten Mehrheit für den Kommissionsvorschlag fortsetzt.
Thierry Langin Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany
President Vorsitzender
Association Française des Wissenschaftskreis Genomik
Plant Biotechnology (AFBV) Gentechnik e.V. (WGG)
e.mail: afbv.secretariat@gmail.com jany@wgg-ev.de
Website: https://www.biotechnologies-vegetales.com https://www.wggev.de/
Philippe Dumont
Membre du Conseil d’Administration, AFBV
Referenzen:
[1] Available online: https://www.keine-gentechnik.de/fileadmin/user_upload/20250107NGT-VorschlagPolen_publizierbar.pdf
[2] Proposal for a Regulation on the production and marketing of plant reproductive material in the Union https://food.ec.europa.eu/plants/plant-reproductive-material/legislation/future-eu-rules-plant-and-forest-reproductive-material_en
[3] Directive 98/44/EC on the legal protection of biotechnological inventions. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?uri=celex%3A31998L0044
[5] CPVO database: https://cpvo.europa.eu/en/applications-and-examinations/cpvo-variety-finder
[6] Regulation 2100/94/EC on Community plant variety rights. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/PDF/?uri=CELEX:31994R2100
[7] Council Directive 2002/53/EC of 13 June 2002 on the common catalogue of varieties of agricultural plant species https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/ALL/?uri=celex:32002L0053
[8] PINTO database set up by Euroseeds: https://euroseeds.eu/pinto-patent-information-and-transparency-on-line/
[9] ILPV database: International Licensing Platform-Vegetables - https://www.ilp-vegetable.org/
[10] See Commission opinion of 8 November 2016: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC1108(01)
[11] Agreement on a Unified Patent Court (UPCA): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:175:0001:0040:fr:PDF
[12] EPO Rule 28(2): https://www.epo.org/fr/legal/epc/2020/r28.html. See also EPO Guideline on the Disclaimer: paragraph 5.4. Plant varieties and animal breeds, essentially biological processes for the production of plants or animals - https://www.epo.org/fr/legal/guidelines-epc/2023/g_ii_5_4.html
[13] Scientific opinion on the ANSES analysis of Annex I of the EC proposal COM (2023) 411 (EFSA‐Q‐2024‐00178) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/8894