Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
wird am 03.02.2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2005, 186) veröffentlicht und tritt am 04.02.2005 in Kraft.
Mit dem Gesetz werden Grundzüge der Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) in das nationale Recht umgesetzt.
Aus weiteres Ziel des GenTG wird in § 1, Nr. 2 die Gewährleistung der Koexistenz unterschiedlicher Landwirtschaftsformen als weiteres Ziel aufgenommen:
„ die Möglichkeiten zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch, oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können.“
Ein öffentlich zugängliches Standortregister wird eingeführt. Öffentlich zugänglich sind Angaben über den GVO und die flurstückgenaue Angabe des Freisetzungsortes, ohne Unterscheidung ob der zugelassene GVO für kommerzielle oder für Forschungszwecke freigesetzt wird.
Kriterien für die gute fachliche Praxis wurden erstellt, die beim Umgang und Inverkehrbringen von GVO eingehalten werden müssen. Das Monitoring des GVO nach Erteilung der Genehmigung wird vorgeschrieben (§16 ff).
Die Genehmigungen gelten jeweils für 10 Jahre.
Die Kennzeichnung wird zwingend vorgeschrieben mit „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ (§17 b). Die verschuldensunabhängige und gesamtschuldnerische Haftung für Landwirte, die einen GVO anbauen, gegenüber Betreibern einer konventionellen oder ökologischen Landwirtschaft wird eingeführt (§ 36a). Paragraph 36 a konkretisiert und modifiziert das private Nachbar- und Haftungsrecht, um die Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu gewährleisten.
Versuch ein“ Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts“ zu erlassen
Mit dem nicht mehr zustimmungspflichtigen GenTG konnte die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EU nicht vollständig umgesetzt werden. Konsequenterweise arbeitete das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits früh an einem neuen Gesetz, um diesen Mangel auszugleichen. Die Frist für die Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie war im Oktober 2002 abgelaufen.
Die Regierungsparteien (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bringen bereits 10 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts ihren Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts“ in die parlamentarische Beratung ein (15.02.).
Der Gesetzentwurf wird aufgrund des EU-Vertragsverletzungsverfahren bzw. dem EUGH-Urteil (C-420/03) durch das Gesetzgebungsverfahren „gepeitscht“.
Der Bundestag stimmt in erster Lesung dem Entwurf zu (18.02.).
März: Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. (06.03.)
Die Regierungsparteien einigen sich auf einen Kompromiss für Änderungen der Vorschriften im Standortregister (16.03).
Der Bundestag stimmt in 2. und 3. Lesung dem modifizierten Gesetzentwurf zu (18.03.).
April: Die Fachausschüsse des Bundesrates beraten den Gesetzentwurf, geben Änderungsempfehlungen ab und verweisen auf ihre Ausführungen in BR-Dr. 812/04 (Beschluss) vom 05.11.2004) (18.04.)
Der Bundesrat lehnt das Gesetz ab und ruft den Vermittlungsausschuss an (29.04.) 810. Bundesratssitzung (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/810.pdf#P.126 ) und BR-Dr 189/05.).
Juni: Bei den Beratungen im Vermittlungsausschuss prallen die gegensätzlichen Auffassungen zur Grünen Gentechnik aufeinander. Es können keine Kompromisse gefunden werden und am 29. 06. beschließt der Vermittlungsausschuss, weitere Beratungen zu dem Gesetzentwurf zu vertagen. Wahlpolitische Überlegungen deuten sich bereits mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Neuwahl zum Bundestag an. Mit der Neuwahl zum 16. Bundestag wird der Gesetzesentwurf obsolet. Ein zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts gibt es somit nicht.