Mit der
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Verordnung (EG) Nr. 1829/2003/EG
wurde der Bereich „Gentechnik und Lebensmittel“ aus der
► Novel Food Verordnung (EG) Nr. 258/1997
herausgelöst. Für diesen löst somit die ganz auf die Gentechnik bei Lebens- und Futtermittel ausgerichtete neue VO 1829/2003/EG die Novel Food Verordnung ab. Zusätzlich sollte sie gemeinsam mit Richtlinie 2001/18/EG dazu dienen, das seit 1998 bestehende Moratorium gegen Neuzulassungen von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse zu beenden.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist gemeinsam mit
► Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln zu sehen. Beide Verordnungen nehmen in vielen Fällen Bezug auf die RL 2001/18/EG.
VO 1829/2003/EG ist zweigleisig aufgebaut. Sie gilt sowohl für gv-Lebensmittel als auch für gv-Futtermittel und enthält somit jeweils ähnliche Vorschriften (Artikel) für die jeweilige Produktgruppe. Sie regelt das Inverkehrbringen, das Zulassungsverfahren und die Kennzeichnung von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse.
Entsprechend dem Anwendungsbereich (Lebensmittel, Art. 3; Futtermittel, Art. 15) gilt die Verordnung für
● GVO, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden sollen,
● Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten,
● Lebens- und Futtermittelzutaten, die aus GVO hergestellt bzw. gewonnen werden.
Keine Anwendung findet die Verordnung für Produkte, die mithilfe von GVO hergestellt wurden.
Ziel der Verordnung (Art. 1) ist einerseits bei der Verwendung von GVO oder daraus hergestellter Erzeugnisse.
● Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen,
● Belange von Verbraucherinteressen und der Umwelt hinreichend zu berücksichtigen (Vorsorgeprinzip) und anderseits durch
● geeignete und transparente Genehmigungsverfahren Verfahren den freien Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten.
Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von gv- Lebens- bzw. von gv-Futtermitteln wird in den Artikeln 5 – 11 bzw. 17 – 20 geregelt. Der Antragsteller braucht nur einen einzigen Antrag stellen, mit dem alle Anwendungsbereiche abgedeckt werden können. Die EFSA fungiert als Risikobewerter und die Kommission gemeinsam den Mitgliedsstaaten als Risikomanager. Das Genehmigungsverfahren ist unter 2.0 in http://www.biotech-gm-food.com/gvo-gesetze/verfahren/ beschrieben.
Eine Kennzeichnung von Lebens- und Futtermittel, die GVO darstellen oder enthalten, muss immer durchgeführt werden. Lebens- und Futtermittelerzeugnisse, die aus GVO gewonnen bzw. isoliert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn ihr „GVO-Anteil“ kleiner als 0,9 % ist. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Anteil zufällig oder technologisch unvermeidbar ist (Art. 12, 13 bzw. 24, 25).
Die verpflichtende Kennzeichnung von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse ist unter
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Kennzeichnung mit Gentechnik
abgehandelt.
Die speziell für Deutschland geltende freiwillige Auslobung „ohne Gentechnik“ wird in
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Kennzeichnung ohne Gentechnik
diskutiert.
weiter zu Verordnung (EC) Nr. 1830/2003
bgf-Jany 03.04.2017