Definitionen Freisetzungsrichtinie 90/200/EWG
Artikel 2
1. Organismus: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.
2. Genetisch veränderter Organismus (GVO): ein Organismus
mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so
verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und / oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.
Anhang 1A, Teil 1
Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 sind unter anderem
1. DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme
eingesetzt werden, wie sie bereits von der Empfehlung
82/472/EWG des Rates erfasst sind.
2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut
eingeführt wird, das außerhalb des Organismus zubereite
wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und
Mikroverkapselung.
3. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) oder
Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch
die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von
Methoden gebildet werden, die unter natürlichen
Bedingungen nicht auftreten.
Anhang 1A, Teil 2
Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii), bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht mit dem Einsatz von DNS-rekombinanten-Molekülen oder GVO verbunden sind.
1. in-vitro-Befruchtung.
2. Konjugation, Transaktion, Transformation oder jeder anderer
natürlicher Prozess.
3. Polyploidie-Induktion.
Artikel 3
Diese Richtlinie gilt nicht für Organismen, bei denen eine
genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang IB aufgelisteten Verfahren herbeigeführt wird.
Anhang 1 B Verfahren im Sine von Artikel 3
Verfahren der genetischen Veränderung, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht GVO als Empfänger- oder Ausgangsorganismen verwenden, sind
1. Mutagenese,
2. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen von
Pflanzen, bei der die entstehenden Organismen auch mit
herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden
können.
►
Empfehlungen 82/472/EWG, Punkt 6
Unter Arbeiten mit neukombinierter DNS versteht man die Bildung neuer Kombinationen von genetischem Material durch Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die mit beliebigen Mitteln außerhalb
der Zelle erzeugt werden, in einen beliebigen Virus, ein bakterielles Plasmid oder ein anderes Trägersystem im Hinblick auf ihre Einbeziehung in einen Wirtsorganismus, in dem sie in der Natur nicht vorkommen, in dem sie sich aber selbsttätig fortpflanzen können.