Gesetze

          GVO-Gesetze - Gesetze zur Regulierung der Gentechnik


Gesetzgebung für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und daraus gewonnener Lebensmittel

In Deutschland ist seit 1978 der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) rechtlich geregelt. Bis 1990 wurde dieser durch die „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte Nukleinsäuren“ bestimmt, die im Jahre 1990 vom Gentechnikgesetz (GenTG) in seiner 1. Fassung ablöst worden ist. Das deutsche Gentechnikrecht beruht im Wesentlichen auf dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Die Grundlagen für das europäische Gentechnikrecht wurden in den 80-ziger Jahre des letzten Jahrhunderts gelegt und vor allem erfolgten hier die entscheidenden Definitionen zur Gentechnik (Freisetzungsrichtlinie 90/200/EWG; 2001/18/EG; Empfehlungen 82/472/EWG). Diese Definitionen haben noch heute ihre (gesetzliche) Gültigkeit. Nachfolgend sind die Definitionen aus den Freisetzungsrichtlinien aufgelistet. Gültigkeit haben gegenwärtig die in der  Freisetzungsrichtline 2001/18/EG aufgeführten.
Definitionen Freisetzungsrichtinie 90/200/EWG
Artikel 2
1. Organismus: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.
2. Genetisch veränderter Organismus (GVO): ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so
verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und / oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.
Anhang 1A, Teil 1
Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 sind unter anderem
1. DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme
    eingesetzt werden, wie sie bereits von der Empfehlung
    82/472/EWG des Rates erfasst sind.
2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut
    eingeführt wird, das außerhalb des Organismus zubereite
    wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und
    Mikroverkapselung.
3. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) oder
    Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
    neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch
    die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von
    Methoden gebildet werden, die unter natürlichen
    Bedingungen nicht auftreten.
Anhang 1A, Teil 2
Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii), bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht mit dem Einsatz von DNS-rekombinanten-Molekülen oder GVO verbunden sind.
1. in-vitro-Befruchtung.
2. Konjugation, Transaktion, Transformation oder jeder anderer
    natürlicher Prozess.
3. Polyploidie-Induktion.
Artikel 3
Diese Richtlinie gilt nicht für Organismen, bei denen eine
genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang IB aufgelisteten Verfahren herbeigeführt wird.
Anhang 1 B Verfahren im Sine von Artikel 3
Verfahren der genetischen Veränderung, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht GVO als Empfänger- oder Ausgangsorganismen verwenden, sind
1.  Mutagenese,
2. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen von
    Pflanzen, bei der die entstehenden Organismen auch mit
    herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden
    können.


Empfehlungen 82/472/EWG, Punkt 6
Unter Arbeiten mit neukombinierter DNS versteht man die Bildung neuer Kombinationen von genetischem Material durch Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die mit beliebigen Mitteln außerhalb
der Zelle erzeugt werden, in einen beliebigen Virus, ein bakterielles Plasmid oder ein anderes Trägersystem im Hinblick auf ihre Einbeziehung in einen Wirtsorganismus, in dem sie in der Natur nicht vorkommen, in dem sie sich aber selbsttätig fortpflanzen können.
Definitionen Freisetzungsrichtline 2001/18/EG
Artikel 2 Abs.1 ist identisch mit dem aus 90/220/EWG und in Abs. 2 wurde ein gefügt "mit Ausnahme des Menschen".

Anhang 1 A, Teil 1
Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sind unter anderem:
1. DNS-Rekombinationstechniken, bei denen durch die
    Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die auf
    unterschiedliche Weise außerhalb eines Organismus erzeugt
    wurden, in Viren, bakterielle Plasmide oder andere
    Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem
    Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus
    eingebracht wurden, in dem sie unter natürlichen
    Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig
    sind;

2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut
    eingeführt wird, das außerhalb des Organismus zubereitet
    wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und
    Mikroverkapselung;
3. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) oder
    Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
    neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch
    die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von
    Methoden gebildet werden, die unter natürlichen 
    Bedingungen nicht auftreten.
 
Anhang 1 A, Teil 2
Verfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht mit dem Einsatz von rekombinanten Nukleinsäuremolekülen oder genetisch veränderten Organismen verbunden sind, die aus anderen als den gemäß Anhang I B ausgeschlossenen Verfahren/Methoden hervorgegangen sind:
1.  In-vitro-Befruchtung,
2.  natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion,
     Transformation,
3.  Polyploidie-Induktion
 
Artikel 3
Verfahren/Methoden der genetischen Veränderung, aus denen Organismen hervorgehen, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, es werden nur solche rekombinanten Nukleinsäuremoleküle oder genetisch veränderten Organismen verwendet, die in einem oder mehreren der folgenden Verfahren bzw. nach einer oder mehreren der folgenden Methoden hervorgegangen sind:
1.  Mutagenese,
2.  Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von
     Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher
     Züchtungstechniken genetisches Material austauschen
     können.
Die Gesetzgebung folgt Fortschritten und Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik und wird bzw. sollte ihnen Rechnung tragen. Bereits in der Freisetzungsrichtlinie 90/200/EWG wurde in den Erwägungsgründen daraufhin gewiesen, dass das „Einbringung von GVO in die Umwelt nach dem „Stufenprinzip" erfolgen sollte, d.h., die Einschließung der GVO wird nach und nach stufenweise gelockert und ihre Freisetzung in der gleichen Weise ausgeweitet, jedoch nur dann wenn die Bewertung der vorherigen Stufen in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergibt, dass die nächste Stufe eingeleitet werden kann.“ Dies bedeutet, dass Verfahren geschaffen werden mussten, die das
    ●  Arbeiten mit GVO in geschlossen Systemen (i)
    ●  Freisetzen von GVO (ii)
    ●  Inverkehrbringen von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse (iii)
ermöglichen. Auf europäischer Ebene gewährleisten dies die Richtlinien 2009/41/EG (i) und 18/2001/EG (i) und die Verordnung 1829/2003/EG (iii).
Stufen der Sicherheitsbewertung von GVO
                                            Stufen der Sicherheitsbewertung von gentechnisch veränderten Pflanzen

                                                                   Regularien auf EU-Ebene


Die Europäischen Regularien für GVO verfolgen zwei Hauptziele:

Schutz von Gesundheit und Umwelt
Gewährleistung des freien Warenverkehrs

Für die Harmonisierung von Rechtsvorschriften und für den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union erlässt die EU-Kommission u.a. Richtlinien und Verordnungen. Verordnungen gehen unmittelbar, d. h. ohne jegliche Änderungen in die nationale Gesetzgebung über, während Richtlinien entsprechend nationaler Gegebenheiten in nationale Gesetze überführt werden. Die Regularien betreffen vor allem Sicherheitsbewertung, Zulassungsverfahren von GVO und gentechnisch veränderten Lebensmitteln (gv-Lebensmittel). Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Erfolgen hier Änderungen z. B. durch Novellierungen bestehender Verordnungen oder Richtlinien, so führen diese auch zu Ergänzungen oder Neufassungen auf nationaler Ebene.
Auch wenn oben nur zwei Richtlinien und eine Verordnung aufgeführt sind, so enthält der EU- Rechtsrahmen noch weitere Richtlinien und Verordnungen, aber auch Durchführungsverordnungen (Entscheidungen) und Stellungnahmen.
Verordnung
„Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Artikel 249 Absatz 2 EGV). Die unmittelbare Wirkung einer Verordnung bedeutet, dass diese für die Mitgliedstaaten gültig ist und an die Verordnung halten müssen. Verordnungen müssen von den nationalen Behörden direkt angewendet werden.
Richtlinie
„Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel“ (Artikel 249 Absatz 3 EGV). Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten anzuwenden.
Entscheidung / Beschluss / Durchführungsbeschluss
„Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“ (Artikel 249 Absatz 4 EGV). Sie gilt also für gewisse Mitgliedstaaten beziehungsweise für bestimmte natürliche oder juristische Personen und muss genauso wie eine Verordnung nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden, sondern ist unmittelbar gültig.
Empfehlungen und Stellungnahmen
„Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich“ (Artikel 249 Absatz 5 EGV). Sie wurden ursprünglich als Anregungen für ein bestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten konzipiert Durch die Rechtsprechung des EuGH wurde die Bedeutung von Empfehlungen und Stellungnahmen aufgewertet. Seitdem sind diese bei der Auslegung von Verordnungen und Richtlinien von den Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Arbeiten und Umgang mit GVO in geschlossenen Systemen                  ► Systemrichtlinie RL 2009/41/EG

Freisetzen von GVO                                                                           
► Freisetzungsrichtlinie RL 2001/18/EG

Freisetzen und Inverkehrbringen von GVO und daraus hergestellter
Erzeugnisse                                                                                     
► Verordnung VO 1829/2003/EG

Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für das Freisetzen und
Inverkehrbringen von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse           
► Zulassungsverfahren

Durchführungsbeschlüsse, Entscheidungen für das Inverkehrbringen
von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse nach RL 2001/18/EC
und VO Nr. 1829/2003/EG                                                                 
► Durchführungsbeschlüsse

Das EU-Komitologie-Verfahren bei der Zulassung von GVO und
daraus hergestellter Erzeugnisse                                                         
► Komitologie


► Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen 
    Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
    zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. ABl L 31,1-24 vom 01.02.2002

► Verordnung (EU) Nr. 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische 
    Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung 
    (EG) Nr. 834/2007 des Rates
► Verordnung (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung 
    von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

Durchführungsbeschlüsse, Beschlüsse und Entscheidungen im Rahmen der Zulassungen / Genehmigungen zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus gentechnische veränderten Pflanzen bis 2018.




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