Verordnung (EG) Nr. 258/97, die Novel Food Verordnung, regelte bis 2004 das Inverkehrbringen und die Etikettierung neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die unter den Anwendungsbereich der damals gültigen Novel Verordnung fielen, mussten zwei Kriterien erfüllen: Sie dürften im EU-Raum vor dem 15.Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sein, und sie mussten unter eine von sechs definierten Gruppen von Erzeugnissen fallen (Art. 2).
Es waren Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,
a) die lebende gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder aus solchen bestehen;
b) die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden, jedoch diese nicht mehr enthalten;
c) die neue oder gezielt veränderte primäre Molekülstrukturen aufweisen;
d) die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;
e) die aus Pflanzen bestehen oder isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer solchen, die mit
herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten
können;
f) bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende
Veränderung in ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, die sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf
die Menge an unerwünschter Stoffen im Lebensmittel auswirkt.
Die Novel Food Verordnung stellte kein spezielles EU-Gesetz für gentechnisch hergestellte Lebensmittel dar, sondern regelte das Inverkehrbringen einer großen Palette unterschiedlichster Lebensmittel und -zutaten. Die Lebensmittelgruppen a) und b) wurden 2003 in den Anwendungsbereich der VO (EC) Nr. 1829/2003 überführt.
► Verordnung (EG) Nr. 258/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel
und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel Food Verordnung). ABl. L. 43, 1-6 vom 14.02.1997