durch Nierenberg und Khorana aufgeklärt.
„Herausschneiden“ von Fragmenten aus der DNA. Sie sind eine der Grundlagen für die Gentechnik
tumorauslösender Virus) und bakterieller DNA (aus E. coli Plasmid). Er fügt mithilfe des Enzyms Ligase die DNA-Fragmente zu Hybriden zusammen. Mertz und Davis rekombinieren Genfragmente.
Der erste gentechnisch veränderter Organismus (GVO) wurde erschaffen. Dieser erfolgreiche Transfer kann alsGeburtsstunde der Gentechnik angesehen werden.
Eine Mitarbeiterin von Berg beabsichtigt die gesamte genetische Information von SV 40 in E. coli (K 12 Stamm) zu transferieren. Der Versuch wurde jedoch aus Sicherheitsbedenken gestoppt und war letztlich Auslöser der 1. Asilomar-Konferenz.
Phase 2: 1990 – 2001 von der Freisetzungsrichtlinie
90/220/EWG zur novellierten Richtlinie 2001/18/EG und der Novel Food Verordnung
Mit der ► Entscheidung 91/274/EWG erfolgt die Aufforderung zur Erstellung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für spezifisch auf GVO ausgerichtete Prüfungen hinsichtlich der die Umweltverträglichkeit.
► Entscheidung 91/596/EWG gibt die Richtlinien für die Antragsstellung nach Artikel 9 zur Anmeldung für Freisetzung von GVO zu Forschungs- und Entwicklungszwecken vor.
Mit ► Entscheidung 92/146/EWG wird den nationalen Behörden ein standardisiertes Formular an die Hand gegeben, mit dem sie zusammengefasst Anmeldungen für Freisetzungen nach Teil C der Richtlinie die Kommission informieren.
► Entscheidung 94/730/EG betrifft lediglich die Mitteilung, dass die von Frankreich eingereichten Anträge zum vereinfachten Verfahren für die Freisetzung von GVO angenommen werden.
Mit ► Richtlinie 97/35/EG werden die notwendigen Informationen für das Inverkehrbringen von GVO in Anhang III angepasst. Mit Anhang III Abs. 5 wird die Möglichkeit eröffnet, ein Register der gentechnischen Änderungen von in Verkehr gebrachter GVO anzulegen. In Hinblick auf die inzwischen verabschiedete ► Novel Food Verordnung (EG) Nr. 258/97 werden in Anhang III C die Kennzeichnung von GVO und von Produkten, die GVO enthalten oder aus einem bestehen, eingeführt. (Anmerkung: Die Kennzeichnung bezieht sich nur auf lebende GVO.)
Von besonderer Bedeutung sind vor allem die Begriffsbestimmungen in Artikel 2. Sie geben gemeinsam mit den Anhängen I A und B jeweils Definitionen was unter einem GVO zu verstehen ist und welche Änderungen im genetischen Material zu einem GVO führen und welche nicht. (Die Begriffsbestimmung unterscheiden sich leicht von denen in der Systemrichtlinie.)
In den Artikeln 5 – 11 sind Verfahren und Voraussetzungen für das experimentelle Freisetzen von GVO aufgezeigt. Die Genehmigung für das experimentelle Freisetzen von GVO obliegt den nationalen Behörden
Hier greifen die Artikel 12 – 24. Die Genehmigung für das kommerzielle Freisetzen / das Inverkehrbringen von GVO erfolgt durch die Kommission.
Erleichterung von Anbauverboten
● GVO, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden sollen,
● Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten,
● Lebens- und Futtermittelzutaten, die aus GVO hergestellt bzw. gewonnen werden.
● das Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen,
● die Belange von Verbraucherinteressen und der Umwelt hinreichend zu berücksichtigen (Vorsorgeprinzip) und anderseits durch
● geeignete und transparente Genehmigungsverfahren den freien Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten.
Zulassungsanträge von GVO bzw. daraus hergestellter Lebens- und Futtermittel eine 90-tägige Fütterungsstudie verpflichtend vorgeschrieben. Mit dieser Fütterungsstudie soll das Sicherheitsniveau erhöht werden. Die Erweiterung zu den bestehenden Anforderungen für die Antragsstellung ist mehr auf politischen Druck eingeführt worden, denn auf wissenschaftlicher Erkenntnis.
Grundsätze für das gesamte Lebensmittel- und Futtermittelrecht werden erlassen.
Umweltverträglichkeit von GVO und schreiben eine Überwachung (Monitoring) von GVO zur Detektion als mögliche Verursacher von Umweltschäden vor.
Die Entscheidungen 2002/701/EG, 2002/812/EG, 2002/813/EG sowie 2003/701/EG geben Formulare für Anmeldeformalitäten für Freisetzungen und Inverkehrbringung von GVO sowie der Darstellung der Ergebnisse von Freisetzungen, die nicht der Inverkehrbringung dienen.
ermöglicht werden. Sie bilden die Grundlage für die Regelung der Koexistenz auf Mitgliedstaaten-Ebene. Koexistenz bedeutet hier, „dass die Landwirte unter Einhaltung der Etikettierungs- und Reinheitsvorschriften eine echte Wahl zwischen konventionellen, ökologischen oder GV-Produktionssystemen haben.“ Außerdem werden alle nationalen Regelungen in einem Notifizierungsverfahren von der Europäischen Kommission auf ihre Kompatibilität mit EU-Recht überprüft (► RL 98/34/EG).
RL 2001/18/EG notwendig sind. Hier sind insbesondere gemeint, Anhänge anzupassen, Anmeldmeldekriterien und Schwellenwerte festzulegen.
GVO als Produkt und für das Inverkehrbringen von GVO als Produkt eingeführt. Dies erfolgt auch in Harmonisierung mit VO (EU) Nr. 1829/2003.
Pflanzen durch geeignete Vorschriften so zu regeln, dass verschiedene landwirtschaftliche Systeme mit und ohne Gentechnik auf Dauer nebeneinander bestehen können. Die Länder können nun „gentechnik-freie“ Gebiete ausweisen und den Anbau bestimmter gv-Pflanzen verbieten. Eine Wende in der europäischen Gentechnik-Politik deutet sich an.
Wissenschaftliche Begründungen brauchen nicht mehr vorgebracht werden. Es reicht, dass z.B. der Anbau von gv-Pflanzen nicht den politischen, den sozio-ökonomischen oder den agrar-politischen Vorstellungen des Landes oder einer Region entspricht oder zu öffentlichen Unruhen führen könnte.Die Entstehung dieser Richtlinie muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass im Komitologieverfahren nie ein qualifizierte Mehrheit für eine Ablehnung oder Zustimmung für eine Genehmigung erreicht werden werden konnte.
Prüfung der Umweltverträglichkeit von GVO geändert und an Verordnungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln angepasst.
RL 90/2019/EWG vor.
vollzogen, Anhang II bildet die Grundlage für die Einstufung. Bis zum 30. April 1995 müssen die Mitgliedsstaaten die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen.
und den Erfahrungen im Umgang mit GVMO angepasst.
• die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren,
• die Herstellung eines Verbandes zwischen den Anmeldungsanforderungen und den Risiken von Anwendungen ingeschlossenen Systemen und
• die Hinzufügung einer Liste genetisch veränderter Mikroorganismen, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oderdie Umwelt darstellen.
welche GVMO für Mensch und Umwelt unbedenklich sind, aufgelistet.
geschlossenen Systemen entsprechend den vier Risikogruppen eigenständig genehmigt. Es zeigt die Voraussetzungen für das Anmelden von Arbeiten mit GVMO und von Gentechnikanlagen auf und legt die Basis der Sicherheitskriterien für das Betreiben von Gentechnikanlagen fest. Ferner sind für den Umgang mit GVMO (Art. 4(3)) die Sicherheitsstufen definiert und im Anhang III die Bewertungskriterien aufgezeigt. Spezifisch für GVMO ist die Selbstklonierung; sie resultiert nicht in einen GVO (Anhang II, Teil A, 4).