Die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Sicherheitsbewertung (risk assessement) wird der Kommission, den Mitgliedsstaaten und dem Antragsteller übermittelt. Der Öffentlichkeit wird eine zusammenfassende Stellungnahme, ohne die vertraulichen Angaben, zugänglich gemacht.
Die Kommission erstellt einen Vorschlag für den Rechtsakt der Zulassung/Ablehnung (Entscheidungsvorschlag) auf Grundlage der EFSA-Stellungnahme und übermittelt ihn an den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel - Abteilung Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiko (SCPAF). Die Kommission gibt dabei im Allgemeinen auch den Zeitpunkt vor, bis zu dem der Ausschuss eine Entscheidung herbei gefügt haben muss.
Entscheidet der Ständige Ausschuss mit qualifizierter Mehrheit für die Annahme kann die Kommission in den Rechtsakt umsetzen. In der Regel ergibt aber aus dem Abstimmungsverhalten weder eine Annahme noch eine Ablehnung des Kommissionsverschlags. Daher muss der zeitaufwändige Weg des vollständigen Komitologieverfahrens nach Art. 5 der VO (EU) Nr. 182/2001 eingeschlagen werden und an dessen Ende letztlich doch die Kommission allein eine Entscheidung treffen muss. Bislang waren die Entscheidungen für gv-Lebens- und Futtermittel stets positiv. Hier erhält das Erzeugnis aus dem GVO die volle Verkehrsfähigkeit in allen Mitgliedsstaaten für 10 Jahre. Die Entscheidung über die Zulassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und dem Antragsteller mitgeteilt. Der GVO bzw. das Lebens- und Futtermittel werden in die öffentlich zugängliche Datenbank
►http://gmoinfo.jrc.ec.europa.eu/ bzw. für Lebens- und Futtermittel
►http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm mit entsprechenden Informationen aufgenommen.
Expemplarisch sind hier die Durchführungsbeschlüsse der Kommission für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus dem Raps GT73 und aus den Sojabohnen 305423 aufgeführt.
Raps GT73:
► Durchführungsbeschluss (EU) 2015/701 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die den genetisch veränderten Raps GT73 enthalten oder daraus bestehen, sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Organismus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Sojabohne 305423:
► Durchführungsbeschluss (EU) 2015/698 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 (DP-3Ø5423-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Ein Vorschlag der Kommission zum „opt-out“ des Imports von Futtermitteln wurde mehrheitlich sowohl vom EU-Parlament als auch von den Mitgliedsstaaten abgelehnt.
Ergänzende Referenzen:
► EFSA 2012: GVO-Anträge – Leitliniendokumente
► EFSA 2015a: Guidance on the agronomic and phenotypic characterisation of genetically modified plants.
EFSA Journal
2015;13(6):4128 doi: 10.2903/j.efsa.2015.4128
► EFSA 2015b: Guidance for renewal applications of genetically modified food and feed authorised under Regulation (EC)
No 1829/2003. EFSA Journal: 13(6):4129; doi: 10.2903/j.efsa.2015.4129
bgf-Jany 28.02.2017