Kennzeichnung mit Gentechnik

Kennzeichnung von Lebensmittel mit Gentechnik

Kennzeichnung von Lebensmitteln mit gentechnisch veränderten Organismen und daraus hergestellter Erzeugnisse

Die Kennzeichnung „ohne Gentechnik" erfolgt freiwillig. Dagegen besteht bei Nutzung der »Gentechnik« eine Kennzeichnungspflicht.
Kennzeichnungspflicht besteht nur für Lebensmittel, die einen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) darstellen oder Zutaten aus GVO enthalten.
In Deutschland sind nahezu keine kennzeichnungspflichtigen Lebensmittel im Handel. Deutschland ist damit aber nicht gentechnikfrei im Bereich der Lebensmittel.
Die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung dient grundsätzlich der Information von Verbrauchern; sie stellt keinen Warnhinweis dar.

Gekennzeichnete Lebensmittel um die Jahrtausendwende
Um die Jahrtausendwende waren der „Butterfinger“ und das Tomaten-Püree in Deutschland die bekanntesten Lebensmittel aus der Gentechnik, das sogenannte Gentech-Food. Sie waren klar und deutlich gekennzeichnet.

Butterfinger
gv-Tomatenpüree
Tomatenpüree aus GVO-Tomaten
Der „Butterfinger“ von Nestlé war ein »normaler« Erdnussbutter-Krokant Riegel, der Cornflakes und Stärke enthielt, die aus einem gentechnisch veränderten Mais hergestellt wurden. Seine Markteinführung in Deutschland wurde von NGOs mit heftigen Protesten begleitet. Für die Firma Nestlé war es sicherlich ein Versuchsballon zur Testung des deutschen Marktes. Der Riegel war nur kurzzeitig auf dem deutschen Markt (September 1998 – Juli 1999).
Das Tomaten-Püree war das erste Lebensmittel auf dem europäischen Markt, das direkt aus einem GVO stammte. Es  wurde ab 1995 in Großbritannien vertrieben und obwohl damals noch keine Kennzeichnungspflicht bestand, wurde es deutlich sichtbar mit „made with genetically modified tomatoes“ ausgelobt.

Chronik zur Kennzeichnung

1992 legt die Europäische Kommission einen Vorschlag über das Inverkehrbringen "Neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten" vor, der die EU-weite Vermarktung und Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln darunter auch aus der »Gentechnik«, regeln soll.

1993 spricht sich das EU-Parlament für eine Kennzeichnungspflicht neuartiger Lebensmittel aus. Im selben Jahr werden mit virusresistenten Zuckerrüben die ersten gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in Deutschland freigesetzt

1996 werden erstmals gentechnisch veränderte (gv) Sojabohnen in den EU-Markt importiert.

1997 wird die Novel-Food-Verordnung (EU) Nr. 258/1997 verabschiedet. Für Gentechnik-Lebensmittel gilt: Nur wenn die neueingeführte DNA oder deren Genprodukt im Erzeugnis nachgewiesen werden kann, besteht eine Kennzeichnungspflicht. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits gentechnisch veränderte (gv) Sojabohnen (96/281/EG) und gv-Mais (97/98/EG) in der EU eingeführt worden waren, galten jene nicht mehr als neuartig. Sie mussten somit auch nicht gekennzeichnet werden

Im Mai 1998 erlässt die EU-Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1139/1998 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und -zutaten aus gv-Mais und gv-Soja. Seit Oktober 1998 ist in Deutschland die Kennzeichnung „gentechnikfrei" / „ohne Gentechnik" möglich.

2000 wird die Novel Food Verordnung durch die ab Januar gültige "Schwellenwert-Verordnung" ergänzt. Sie regelt die Kennzeichnung von aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellten Lebensmitteln. Erst ab einem rDNA-Anteil von 1 % greift die Kennzeichnungsverpflichtung. Ebenfalls inkraft tritt die Verordnung der EU-Kommission über die "Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Aromen" auf der Grundlage gentechnischer Herstellungsverfahren.

2002 fordert das EU-Parlament eine verschärfte Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln aus GVO. Bereits ab einem nachweisbaren GVO-Bestandteil (rDNA oder Protein) von 0,5 % soll gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission hatte in ihrem Vorschlag zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gv-Lebens- und gv-Futtermitteln einen Schwellenwert von 1% Prozent vorgeschlagen.

Ab 7. November 2003 gelten in allen EU-Ländern neuen Vorschriften aus VO (EG) Nr. 1829/2003 zur Kennzeichnung und VO (EG) Nr. 1830/2003 zur Rückverfolgbarkeit von gv-Lebens- und Futtermitten. Sie unterscheiden sich grundsätzlich von den bis dahin geltenden Vorschriften. Für Verbraucher bedeutet dies: Mehr Transparenz, mehr Produkte fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Für die Lebensmittelwirtschaft: Kontroll- und Nachweissysteme müssen aufgebaut werden.

Bis April 2004 müssen die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr.1830/2003 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Bis Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1829/2003 und Nr.1830/2003 war die Kennzeichnung „gentechnisch veränderter“ Lebensmittel / Zutaten gut nachvollziehbar. Nur  Erzeugnisse in denen nachweislich die neueingeführte DNA oder die neuen Genprodukte vorhanden waren, mussten gekennzeichnet werden.

Verordnungen (EU) Nr. 1829/2003 und (EU) Nr. 1830/2003

Im deutschsprachigen Text der Verordnungen wird ausschließlich von genetisch veränderten Organismen und genetisch veränderten Lebensmitteln gesprochen, aber in allen Fällen sind hier gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Produkte aus GVO gemeint. Der deutsche Gesetzgeber war der Auffassung, dass der aufgeklärte und informierte deutsche Verbraucher unter genetisch stets gentechnisch versteht.
Verordnung (EU) Nr. 1829/2003 reguliert weitgehend die Zulassung und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus GVO, während in der VO (EU) Nr. 1830/2003 die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit von GVOs und deren Produkte festlegt wird. Beide Verordnungen beziehen sich sowohl auf gv-Lebensmittel als auch gv-Futtermittel.
Anwendungsbereich:
Nach Art 3. Abs. 1 findet die Verordnung Anwendung auf:
a)  zur Verwendung als Lebensmittel / in Lebensmittel bestimmte GVO,
b)  Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen,
c)  Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.

Für Futtermittel gilt sinngemäß Artikel 15, Abs. 1.

Mit GVO sind alle Organismen gemeint, die entsprechend den Kriterien der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/ EG, Art. 2.2 gentechnisch modifiziert worden sind. GVO wird nicht auf eine bestimmte Gruppe von Organismen z.B. Pflanzen reduziert, wie man leicht aus dem Gesetzestext und dessen Interpretation von NGOs, Politikern und teilweise auch von Überwachungsbehörden vermuten könnte. Mikroorganismen als auch Tiere sind eingeschlossen, auch wenn bislang auch noch kein Organismus aus diesen Gruppen als Lebensmittel in der EU zugelassen ist.

Generell gilt: Nur in der EU zugelassene Organismen bzw. Produkte (Stoffe) dürfen in Verkehr gebracht werden (Art.4, Abs. 2). Alle zugelassenen GVO und deren Produkte sind in einem ► öffentlichen Register erfasst.
Im Vergleich zu den bisherigen Regulationen wird in den neuen Verordnungen zwischen Produkten aus GVO und solchen, die mit Hilfe von GVO (hergestellt mit) unterschieden. Produkte (Stoffe), die mit Hilfe von GVO hergestellt werden, fallen nicht unter die Verordnung und damit auch nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Zur Erklärung was unter  „hergestellt mit Hilfe von GVO“ verstanden werden soll, sind im Erwägungsgrund 16 zwei Bespiele ausgeführt:
Erzeugnisse, die von (konventionellen)Tieren stammen, die mit Futtermitteln aus GVO ernährt wurden und,
Erzeugnisse, die durch die Verwendung von Enzymen, die mit Hilfe von GVO (Mikroorganismen) gewonnen wurden, hergestellt werden.

Der Text im Erwägungsgrund 16, 2 ist nicht ganz so eindeutig, wie hier oben aufgeführt. Erst ein Beschluss des Ständigen Lebensmittelausschusses vom 24.09.2004 brachte hier Klärung: „Nicht in Geltungsbereich fallen sollen: Produkte, die in geschlossenen Systemen („contained use“) durch Fermentation mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen wurden, sofern der GVO (GMM) vollständig entfernt wurden.“

In diesen beiden Fällen werden Produkte entweder über den tierischen Stoffwechsel synthetisiert oder über die enzymatische Reaktion des technischen Hilfsstoffes hergestellt, aber in keinem Fall aus den GVO selbst.

Dies bedeutet, dass alle tierischen Produkte sowie ihre Weiterverarbeitungserzeugnisse (z.B. Milch, Käse, Joghurt, Butter usw. Fleisch, Eier), die von Tieren stammen, die mit Futtermitteln aus GVO (z.B. Sojaölpresskuchen, Sojaschrot, Mais-Körnern, Mais-Gluten) gefüttert wurden, nicht kennzeichnungspflichtig sind. Gleiches gilt bei der Verwendung von Enzymen, wie z.B. Chymosin in der Käseherstellung, Amylasen in der Brotherstellung oder Pektinasen in der Fruchtsaftgewinnung. Lebensmittelzusatzstoffe, wie Aromen, Vitamine und Aminosäuren, die mit GVO (hier Mikroorganismen)  hergestellt werden, fallen ebenfalls nicht unter Anwendungsbereich. In den letzteren Erzeugnissen darf jedoch der GVO oder rDNA im Produkt nicht mehr vorhanden sein.
  Hergestellt aus.. /Hergestellt mit ....

  Wein aus konventionellen Weintrauben, 
  vergoren mit Hilfe von gv-Hefen, ist von
  der Verordnung ausgenommen. Dieser
  Wein braucht nicht gekennzeichnet werden!

  gv-Hefen müssen zugelassen sein, im
  Wein ist die gv-Hefe und rDNA nicht
  nachweisbar!
Weitraubeb-GVO-Hefe
  Wein aus gv-Weintrauben, vergoren mit
  konventioneller Hefe, fällt unter den
  Anwendungsbereich. Dieser Wein muss
  gekennzeichnet werden.
  gv-Weintrauben müssen zugelassen sein!

  Für Verbraucher schwer verständlich!
Unter hergestellt aus einem GVO werden alle Erzeugnisse subsummiert, die aus einem GVO gewonnen werden. In der Regel ist hiermit ein Aufschluss des GVO oder eine Isolierung/Extraktion des Produktes aus dem GVO verbunden. Unter diese Gruppe fallen z.B. Öle aus gv-Sojabohnen, gv-Mais, gv-Raps oder Stärke aus Bt-Maisvarietäten. Offen lässt das Gesetz bis zu welcher Weiterverarbeitungsstufe Erzeugnisse noch als »hergestellt aus« betrachtet werden sollen. Obwohl bereits mehr als 12 Jahre seit Inkrafttreten der Verordnungen vergangen sind, gibt es noch in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Ansichten, ob über alle Verarbeitungsstufen hinweg gekennzeichnet werden solle. Es wird durchaus die Auffassung vertreten, dass jedes Erzeugnis erfasst werden muss.
Unter hergestellt aus einem GVO werden alle Erzeugnisse subsummiert, die aus einem GVO gewonnen werden. In der Regel ist hiermit ein Aufschluss des GVO oder eine Isolierung/Extraktion des Produktes aus dem GVO verbunden. Unter diese Gruppe fallen z.B. Öle aus gv-Sojabohnen, gv-Mais, gv-Raps oder Stärke aus Bt-Maisvarietäten. Offen lässt das Gesetz bis zu welcher Weiterverarbeitungsstufe Erzeugnisse noch als »hergestellt aus« betrachtet werden sollen. Obwohl bereits mehr als 12 Jahre seit Inkrafttreten der Verordnungen vergangen sind, gibt es noch in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Ansichten, ob über alle Verarbeitungsstufen hinweg gekennzeichnet werden solle. Es wird durchaus die Auffassung vertreten, dass jedes Erzeugnis erfasst werden muss.

Verarbeitungstufen von GVO-Maia
                       Verarbeitungsstufen von Maisprodukten

Kenzeichnung

Nur Erzeugnisse / Stoffe, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, unterliegen einer Kennzeichnung. Entscheidet hierbei ist, ob das Lebensmittel / der Stoff aus einem GVO hergestellt oder mit Hilfe eines GVO hergestellt wurde. Nur Lebensmittel und Erzeugnisse aus einem GVO sind kennzeichnungspflichtig. Den Geltungsbereich der verpflichtenden Kennzeichnung listet Art. 12, Abs. 1, 2 auf.
(1)    Dieser Abschnitt gilt für Lebensmittel, die als solche an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
        innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden sollen und die
  a)   GVO enthalten oder daraus bestehen oder
  b)   aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.

(2)   Dieser Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen
       hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des
       Lebensmittels, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu
       vermeiden.

Die verpflichtende Kennzeichnung gilt nicht nur bei Abgabe an Endverbraucher im Handel sondern auch für die Gemeinschaftsverpflegung, einschließlich Restaurants und für lose Ware.

Für Futtermittel aus GVO gilt Art.24, Abs. 1, 2. Danach sind alle Futtermittel und Zusätze aus GVO kennzeichnungspflichtig. Wie bei Lebensmittel gilt auch hier ein Schwellenwert von 0,9% bei zufälligen oder technologisch unvermeidbaren Beimengungen. Diese Futtermittel sind dann von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

In Tabelle 1 sind exemplarisch Beispiele für die Kennzeichnung aufgeführt.
Tabelle _GVO-Kennzeichnung
* gegenwärtig nicht zugelassen; ** GMMO -Mikroorganismen, GMMO nicht im Produkt enthalten
                                                                                     modifiziert nach Jany und Schuh (2005), ALS-Stellungnahme 2016

Kennzeichnung – Wie und Wo?

Artikel 14 „Anforderungen“ regelt ausführlich das Vorgehen für die Kennzeichnung der Lebensmittel / Stoffe aus GVO.
  a) Besteht das Lebensmittel aus mehr als einer Zutat, ist der Zusatz „genetisch  
     verändert“ oder „aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt“ in
     dem in Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verzeichnis der Zutaten in
     Klammern unmittelbar nach der betreffenden Zutat aufzuführen.
  b) Wird die Zutat mit dem Namen einer Kategorie bezeichnet, sind die Wörter „enthält
     genetisch veränderten [Bezeichnung des Organismus]“ oder „enthält aus genetisch
     verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellte(n) [Bezeichnung der Zutat]“
     in dem Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.
  c) Wird kein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind die Wörter „genetisch verändert“
     oder „aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt“ deutlich
     auf dem Etikett anzubringen.
  d) Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Angaben können in einer Fußnote
     zum Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden. In diesem Fall sind sie in einer
     Schriftgröße zu drucken, die mindestens so groß ist wie die Schriftgröße in dem
     Verzeichnis der Zutaten. Wird kein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind die
     Angaben deutlich auf dem Etikett anzubringen.
  e) Wird das Lebensmittel dem Endverbraucher unverpackt oder in kleinen Verpackungen
    angeboten, deren größte Oberfläche 10 cm2 unterschreitet, sind die in diesem Absatz
    geforderten Angaben entweder auf oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der
    Auslage des Lebensmittels oder aber auf der Verpackung in dauerhafter und sichtbarer
    Form anzubringen, und zwar in einer Schriftgröße, die gute Lesbarkeit und
    Identifizierung gewährleistet.

Als Schriftzug wird „genetisch verändert“ für die Kennzeichnung vorgeschrieben. Genetisch verändert sind aber alle heutigen konventionellen Nutzpflanzen / Organismen) durch Kreuzungen, chemisch- oder strahleninduzierte Mutagenese. Da die Verordnung sich auf GVO bezieht, sind mit „genetisch verändert“ natürlich gentechnisch veränderte Organismen gemeint. Die eigentlich korrekte Bezeichnung „gentechnisch verändert“ ist in Deutschland nicht zulässig. Diese Nutzung würde eine Beanstandung nach sich ziehen.

Bei Lebensmitteln mit einer Zutatenliste erfolgt die Kennzeichnung dort direkt hinter der  entsprechenden Zutat.
„ (Zutat) genetisch verändert “, z.B.: Vitamin C genetisch verändert,
„ aus genetisch veränderter (Zutat) hergestellt “ z.B.: aus genetisch veränderten Maisstärke hergestellt,
„ enthält aus genetisch veränderten (Bezeichnung des Organismus) hergestellte(n) (Bezeichnung der Zutat)“  z.B.: enthält aus genetisch verändertem Mais hergestellten Glucose-Fructose-Sirup oder Pommes frites frittiert in Öl aus genetisch veränderten Sojabohnen.

Bei Produkten ohne Zutatenliste erfolgt die Kennzeichnung gut erkenn- und lesbar auf dem Etikett.
Pilz-Soja-Nudekn
Sojaschnitzel
Gv-Öl-Holland
Sojaöl genetisch verändert
Bild: Gen-Bier
Bildzeitung: Titelschlagzeile
           28.05.1998
Verstößt der Einsatz von gv-Gerste oder gv-Hefe gegen das Reinheitsgebot?
Gen-Bier Cool Corn
  Bier für Werbezwecke
  Cool Corn
  Eine neue Bierspezialität. Mit
  gentechnisch verändertem Mais
  (GVO) gebraut.
  Zutaten: Wasser, Bt-Mais, Malz, Hefe

Die verpflichtende Kennzeichnung gilt nicht nur bei Abgabe an Endverbraucher im Handel sondern auch für die Gemeinschaftsverpflegung, einschließlich Restaurants.
In der Gemeinschaftsverpflegung, einschließlich Restaurants, muss die Verwendung von Zutaten aus GVO kenntlich gemacht werden. Dies kann im Speiseplan / auf der Speisekarte durch Zahlen oder Symbole, ähnlich wie bei konventionellen Zusatzstoffen erfolgen.  Allerdings ist der verwendete Wortlaut mit „ enthält gentechnisch veränderte Organismen“ nicht zulässig.
Lose Ware muss ebenfalls gekennzeichnet werden, allerdings gibt es hier für die Sichtbarkeit keine verbindlichen Regelungen. Der Anbieter muss jedoch stets in der Lage sein, Verbraucher ordnungsgemäß über die Verwendung von Zutaten aus GVO informieren zu können.

Kennzeichnung – Prozessorientiert

Bislang war die verpflichtende Kennzeichnung auf die analytische Nachweisbarkeit der Gentechnik, der neueingeführten genetischen Information (rDNA) oder des neuen Proteins abgestellt. Jetzt, mit den neuen Verordnungen ist die Kennzeichnungspflicht auf den Prozess der Gentechnik ausgerichtet. Immer, dann wenn ein Produkt aus einem GVO stammt, muss eine Kennzeichnung erfolgen. Hierbei ist es nun gleichgültig, ob die neue Information nachweisbar ist oder nicht. Meistens wird sich bereits nach dem 2.Verarbeitungsschritt (Abb. 1) keine rDNA mehr nachweisen lassen. Dies bedeutet, dass z.B. hochaufgereinigtes Lecithin aus gv-Sojabohnen und Glucose-Fructose-Sirup aus gv-Mais kennzeichnungspflichtig sind, auch wenn die ursprüngliche gentechnische Herkunft analytisch nicht mehr nachweisbar ist. Der Nachweis erfolgt über das Papiersystem der Rückverfolgbarkeit.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind Erzeugnisse, bei denen der Anteil pro Zutat aus einem GVO unter dem Schwellenwert von 0,9% bleibt und dieser Anteil nachweislich zufällig oder technologisch unvermeidbar in das Produkt / die Zutat gelangt ist. Geeignete Nachweise für diese Zufälligkeit oder Unvermeidbarkeit müssen erbracht werden. Befunde von ≤ 0,1 % gv-Anteil werden nach Übereinkunft der Überwachungsbehörden (ALS-Stellung) stets als zufällig oder technologisch unvermeidbar angesehen. Der Schwellenwert von 0,9% gilt nur für zugelassene gv-Pflanzen/Produkte. Hieraus folgt: Bei bewusstem Einsatz von Erzeugnissen aus GVO gilt die Schwellenwertregelung nicht. Für nicht zugelassene bzw. sicherheitsbewertete Pflanzen/Produkte (z.B. Tomate – Tomatenmark oder Weizen – Weizenmehl) gilt ein Schwellenwert von „Null“; sie sind nicht verkehrsfähig (Null-Toleranz).

  Zutat: Maismehl              Mais und Sojamehl        MON863 nicht
 zugelassen
                          Schwellenwertregelung pro Zutat
                        Wann greift der Schwellenwert ?
                   Vereinfachter Entscheidungsbaum für die Kennzeichnung von Stoffen / Zutaten aus GVO
Kennzeichnung von gv-Produkten

Kann man in Deutschland Lebensmittel mit Zutaten aus GVO kaufen?

Grundsätzlich ja, aber solche gekennzeichneten Lebensmittel sind rar. Sie können jedoch über den Internethandel bezogen werden. Hier sind sie im Allgemeinen auch korrekt und sehr deutlich gekennzeichnet (siehe Beispiele: pikante Sojasauce oder BBQ-Saucen). Zuweilen findet man gekennzeichnete Ware in Tankstellenshops oder in duty free Läden auf deutschen Flughäfen. Häufiger erhält man gekennzeichnete Lebensmittel mit Zutaten aus GVO in China-Shops und in Gourmet-Spezialitätengeschäften.

In den Verkaufsräumen der großen Handelsketten (Edeka, Rewe, Lidl, Aldi, Metro usw.) finden dagegen Verbraucher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Lebensmittel, die kennzeichnungspflichtige Zutaten aus GVO enthalten. Die Bundsregeierung schließt hieraus und schreibt:  „Lebensmittel in Deutschland grundsätzlich gentechnikfrei - Gentechnik in Lebensmitteln ist für viele Verbraucher ein sensibles Thema. Denn über 80 Prozent der Deutschen möchten keine gentechnisch veränderten Lebensmittel kaufen. Deshalb gibt es grundsätzlich keine gentechnisch veränderten Lebensmittel in den Regalen.“

Diese Aussage ist zweifelhaft. Leicht kann hieraus abgeleitet werden, dass nicht gekennzeichnete Ware grundsätzlich ohne Gentechnik ist. Dies würde allerdings weder dem Gesetzestext der VO (EU) Nr. 1829/2003 noch den Bestrebungen nach einer Ausweitung der Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ entsprechen. Mit der obigen Aussage hat die Bundesregierung die Gentechnik vereinfacht auf die „Grüne Gentechnik“, die Pflanzen reduziert und alle Stoffe, die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt werden, ausgeblendet. Die obige Aussage beinhaltet aber auch, dass die wenigen großen Handelsunternehmen bestimmen, wie Lebensmittel erzeugt werden und welche Lebensmittel in die Regale gelangen. Sie haben ausgeklügelte Nachweis- und Zertifikat-Systeme zum Ausschluss von Zutaten aus GVO entwickelt. Jeder Lebensmittelerzeuger / Lieferant wird dadurch verpflichtet, entsprechende Nachweise zu erbringen, dass ihre Erzeugnisse frei von kennzeichnungspflichtigen Zutaten aus GVO sind (Schwellenwertregelung). Deshalb sind allerdings die Lebensmittel nicht notwendigerweise frei von Gentechnik. Letztlich verhindern die Handelsketten, dass Lebensmittel mit Zutaten aus GVO in den Markt gelangen und unterbinden eine freie Kaufentscheidung für oder wider solche Lebensmittel.
  Pikante Sojasauce
  Fermentierte Sojabohnen*  
  *hergestellt aus gentechnisch     
    veränderten Sojabohnen


   Braune Zucker BBQ-Sauce
   Isoglucose*, Essig, Tomatensauce, modifizierte
   Lebensmittelstärke*, brauner Zucker*, enthält
   weniger als 2% von: Salz, natürliches Rauch-
   Aroma, Ananas-Saft-Konzentrat, Gewürze,
   Farbstoff E-150d*, Konservierungsstoff E-211,
   Melasse*, Maissirup*, getrocknetes
   Knoblauch, Zucker*, Tamarinde, natürliches
   Aroma.

   *Gentechnisch verändert
Sauce aus gv-Sojabohnen
         ► USA-Import-Shop
             Original American Food & More

Warum sind in Deutschland nahezu keine gekennzeichneten Produkte im Handel, wenn mehr als 70% der verarbeiteten Lebensmittel mit  Gentechnik in Berührung gekommen sind? 

Die Gründe hierfür sind vielschichtig:
  1. Die gesetzlichen Regelungen: Sie sehen ausschließlich eine Kennzeichnung von Lebensmittel und Zutaten vor, die GVO darstellen oder aus GVO hergestellt bzw. gewonnen werden. Dies betrifft gegenwärtig nur Produkte aus gv-Pflanzen, die Grüne Gentechnik. Der gesamte Bereich der Weißen Gentechnik wird ausgeklammert. Hier werden die Erzeugnisse mit Hilfe von GVO gewonnen und diese unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht.
  2. Zulassung und Anbau von gv-Pflanzen: In der EU sind Sojabohnen (15 Varietäten), Mais, (25), Raps (4), Zuckerrüben(1) und Baumwolle (10) zur Vermarktung als Lebens- und Futtermittel zugelassen und ausschließlich Bt-Mais MON 810 darf angebaut werden. Baumwollöl und Baumwollpresskuchen spielt in Deutschland für die Nutzung als Lebensmittel keine Rolle. In der Lebensmittelverarbeitung kamen Erzeugnissen aus Sojabohnen, wie Öl, Lecithin und Mehl eine bedeutende Rolle zu. Seit dem Anbau von gv-Sojabohnen haben diese Erzeugnisse ihre Bedeutung verloren. Auf Druck von NGOs und dem Handel haben Lebensmittelproduzenten Sojaöl gegen Raps- oder Sonnenblumenöl, den natürlichen Emulgator Lecithin gegen chemische Emulgatoren in ihren Rezepturen ausgetauscht und das Sojamehl weggelassen. Rapsöl ist gegenwärtig noch unproblematisch. Gv-Raps darf in der EU nicht angebaut werden und die Rapsimporte nach Deutschland kommen fast ausschließlich aus Europa. Aus dem Hauptanbaugebiet Kanada wird quasi kein Raps für die Weiterverarbeitung als Lebensmittel importiert. Als Erzeugnisse aus Mais finden vornehmlich Stärke und deren enzymatischen Hydrolyseprodukte wie Glucose-Fructose-Sirup und der High-Fructose-Corn-Sirup (HFCS) Eingang in die Lebensmittelverarbeitung. Letzterer aufgrund seiner höheren Süßkraft als Glucose bzw. Zucker. Nur zur Anmerkung: Die Stärkehydrolyse- und Isomerisierungsprodukte werden mit Hilfe von Enzymen aus gv-Mikroorganismen gewonnen und sind nicht kennzeichnungspflichtig, wenn die Stärke aus konventionellem Mais stammt. Die EU und insbesondere Deutschland sind in Bezug auf Speise-/Süßmais weitgehend autark, so dass auch hier kaum Stärke aus gv-Mais zum Einsatz kommt. Ähnliches gilt auch für Zucker aus Zuckerrüben. Deutschland exportiert Zucker und braucht keinen Zucker aus gv-Zuckerrüben aus den USA einführen. Die Produkte aus den eingeführten gv-Pflanzen werden in Deutschland vornehmlich zu Futtermitteln verarbeitet. Diese Futtermittel sind kennzeichnungspflichtig. Die über die Tierfütterung daraus gewonnenen Lebensmittel unterliegen keiner Kennzeichnung.
Import von Rapssaaten nach Deutschland
            Import von Rapssaaten nach Deutschland
            Mengenangaben in Mio. t                Quelle: ► OVID - Ölsaaten
Warenströme für Rapssaaten -Welthandel
        Warenströme für Rapssaaten       Mengenangaben in Mio. t
                                                          Quelle: ► OVID - Graphiken
Importe von Ölsaaten und Mais nach Deutschland (2015)
Quellen: * Ölsaaten: ►OVID - Zahlen;  ** Mais: ►Statista
3.     Druck von NGOs: Gekennzeichnete Lebensmittel wurden bislang medienwirksam von NGOs bekannt gemacht und in der
        Regel mit Hinweisen auf unbekannte Risiken für Mensch und Umwelt bekämpft. Lebensmittelerzeuger und Handel müssen
        mit einem Imageverlust rechnen, zumal sie oft mit mit Natürlichkeit, Nachhaltigkeit und Herstellung nach traditioneller
        Herstellung sowie traditionellen Zutaten werben. Oft geben sie ein falsches Bild der modernen Lebensmittelherstellung
        wieder und suggerieren ein Zurück zur alten traditionellen Lebensmittelverarbeitung. 
4.    Absatzverlust: Obwohl bis jetzt noch kein echter Versuch einer Vermarktung von Lebensmitteln mit Zutaten aus GVO
       unternommen wurde, befürchten Lebensmittelerzeuger und Handel unter der gegenwärtigen Ablehnungshaltung, dass die
       Ware unverkäuflich bleibt. Sie vermeiden deshalb ein Angebot von gekennzeichneten Lebensmitteln.

In anderen EU-Mitgliedsstaaten kann man dagegen häufig Lebensmittel mit gekennzeichneten Zutaten aus GVO finden.

Die Kennzeichnung dient grundsätzlich der Information von Verbrauchern; sie stellt jedoch keinen Warnhinweis für den Kauf eines Lebensmittels dar. Letzteres wird aber gerade im Bereich der Gentechnik von NGOs zur Durchsetzung ihrer Interessen missbräuchlich genutzt.
Referenzen:
► VO (EG) Nr. 1829/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
    Futtermittel. ABl L 268, 1-23
► VO (EG) Nr. 1830/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
   von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen sowie zur Änderung der Richtlinie
   2001/18/EG. ABl L268, 24-28
► Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 ü̧ber die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen
   in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
► Novel Food Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
   neuartige Lebensmittelzutaten. ABl. L 43, 1-6
► Genetically Modified Organisms: EU Register of authorised GMOs
► Jany Kl.-D., Schuh S. (2005): Die neuen EU-Verordnungen Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln: die
    Kennzeichnung. Journal Ernährungsmedizin 7, 6-12
► ALS-Stellungnahme Nr. 2016/01: Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln. Stellungnahme erarbeitet durch die ALS-
    Arbeitsgruppe „Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel“
► OVID: Verband der Ölsaaten-verarbeitenden Industrie in Deutschland: Daten und Zahlen
Schuh S. (2005) Bookelt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aus GVO: anzufordern bei http://www.saskomm.de/

Präsentation: ►Grenz- oder Problemfälle zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Bonn 26.11.2003

Der Vortrag hierzu wurde kurz nach Inkrafttreten der Verordnung gehalten und sollte die Probleme bei „hergestellt aus GVO“ und „hergestellt mit Hilfe von GVO“ aufzeigen. Die meisten Unstimmigkeiten wurden dann 2004 mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschuss geklärt.

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