In ihrem ► Bericht vom April 2021 zum Status neuer genomischer Techniken (CRISPR/Cas und Co -Genomeditierung) kommt die Kommission zum Schluss, dass die gegenwärtige Gesetzgebung den neuen Entwicklungen nicht mehr gerecht wird und deshalb revidiert werden sollte. In ihrem Bericht stellte sie in Aussicht, das weitere Vorgehen bis Ende September vorzustellen. Am 24. September 2021 veröffentlichte die ihren ► Fahrplan zur Entwicklung einer Gesetzesinitiative Initiative für Pflanzen, die durch bestimmte Genom-Editing-Techniken erzeugt wurden. Dieser Fahrplan leitet den Beginn des Verfahrens zur Revision /Neugestaltung des Gentechnikgesetzes ein. Wie für neue Gesetzesvorhaben üblich, hat hier die Kommission auch eine „Folgenabschätzung in der Anfangsphase – Ares (2021) 5835503“ durchgeführt. Im ersten Schritt möchte die Kommission bei den Bürgern ihre Meinung über das Vorhaben einer Gesetzesänderung einholen. Die Bürger können innerhalb von 4 Wochen - im Zeitraum vom 24.09.2021 – 22.10.2021 - ihre Meinung kundtun. Aspekte aus diesen Meinungsäußerungen sollen dann bei einer möglichen Revision der Gesetze berücksichtigt werden.
Eine umfassendere öffentliche Anhörung soll im zweiten Quartal 2022 erfolgen. Diese ► zweite Konsultation hat am 29.04.2022 begonnen.
Bei einer Gesetzesänderung möchte die Kommission einerseits an dem hohen Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt festhalten und anderseits mit den Änderungen Innovationen im Agrar- und Lebensmittelbereich ermöglichen und das Erreichen der Ziele des Europäischen Green Deals sowie der Farm-to-Fork-Strategie mit den neuen Techniken erleichterten.
Beibehalten bzw. einfließen sollen:
► Ergebnisse der 1. öffentlichen Konsultation: Konsultation der Kommission zum Fahrplan für eine Änderung der
Gentechnikgesetzgebung für Pflanzen - Rückmeldungen
Bei der Entwicklung der neuen Gesetzgebung für gezielte Mutagenesen und Cisgenese darf die ► neue Initiative für ein nachhaltiges EU-Lebensmittelsystem außer Acht gelassen werden, denn für das Zulassungsverfahren soll u.a. neu eine Nachhaltigkeitsanalyse eingeführt werden. Diese Nachhaltigkeitsanalyse soll nach den Kriterien des nachhaltigen EU-Lebensmittelsystems durchgeführt werden.
Mit dieser Initiative (Gesetzgebung/Verordnung) soll das EU-Lebensmittelsystem nachhaltig ausgerichtet werden. Diese Maßnahmen sollen die gesamte Lebens- und Futtermittelkette berühren und nicht nur allein Erzeugnisse aus gezielter Mutagenese oder Cisgenese.
Im Einzelnen sollen die Vorschriften Regeln für
● eine Nachhaltigkeitskennzeichnung,
● die Mindestanforderungen für eine öffentliche Beschaffung von Lebensmitteln,
● Gouvernanz und Überwachung
enthalten.
Ähnlich wie für den Fahrplan zur Regulierung neuer genomischer Techniken hat die Kommission hierzu eine ►Folgenabschätzung in der Anfangsphase und eine erste öffentliche Befragung im Zeitraum 28.08.2021 bis 26.10.2021 durchgeführt. Die zweite Befragung soll dann im 1. Quartal 2022 durchgeführt und die Verordnung im 4. Quartal 2023 durch die Kommission angenommen werden.
In der Folgenabschätzung werden vier politischen Optionen bewertet:
Option 1 - Ausgangssituation:
In diesem Basisszenario werden ohne neue politische Maßnahmen zu ergreifen, die die Nachhaltigkeit systematisch in das Lebensmittelsystem einbezogen, eine gemeinsame Grundlage für sektorspezifische Ansätze geschaffen und weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem der Union im Rahmen der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften angestrebt.
Insbesondere wird geprüft, ob die genannte Umsetzung es dem Lebensmittelsystem der EU ermöglicht, sein Nachhaltigkeitspotenzial im Einklang mit den Zielen der Strategie "Vom Erzeuger zum Verbraucher" voll auszuschöpfen. Dabei werden die Vielzahl von Ansätzen zur Nachhaltigkeit von Lebensmittelsystemen in den Mitgliedstaaten und bei den Interessengruppen sowie bereits vereinbarte einschlägige EU-Initiativen berücksichtigt werden, die sich letztlich auch auf das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes auswirken können. Ähnlich wie bei den anderen Optionen werden auch bei dieser Option die Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit, das Klima, die Umwelt und das Einkommen der Erzeuger im Falle einer Status-quo-Politik bewertet.
Option 2 - Freiwillige Ansätze:
In diesem Szenario wird bewertet, ob und inwieweit freiwillige Ansätze mit Hilfe von Soft-Law-Instrumenten langfristig zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem in der Union im Sinne der Ziele der Strategie "Vom Erzeuger zum Verbraucher" beitragen können, wobei auch deren Ambitionen berücksichtigt werden.
Option 3 - Stärkung der bestehenden Rechtsvorschriften:
Bei diesem Szenario wird geprüft, ob ein umfassender Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem der Union im Lichte der Ziele der Strategie "Vom Erzeuger zum Verbraucher" durch eine Reihe gezielter sektoraler Maßnahmen auf EU-Ebene im Rahmen des bestehenden Besitzstands der Union erreicht werden kann.
Option 4 - Neue umfassende Rahmenvorschriften für die Nachhaltigkeit des Lebensmittelsystems der Union:
In diesem Szenario werden die Auswirkungen einer neuen umfassenden Rahmengesetzgebung der Union untersucht, die als
lex generalis
für alle Akteure des Lebensmittelsystems dienen könnte. Sie würde die gemeinsame Grundlage bilden, die aus allgemeinen Zielen, Definitionen, Grundsätzen und Anforderungen besteht, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei der Herstellung bzw. dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Union über die bereits geltenden sicherheitsbezogenen Anforderungen hinaus Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Dabei sind auch die internationalen Handelsverpflichtungen der EU zu berücksichtigen. Diese gemeinsame Grundlage wird als integrierter allgemeiner Ansatz für die lex specialis dienen, wenn es um spezifische Nachhaltigkeitserwägungen, auch im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsbewertung regulierter Produkte, in der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette geht. In diesem Zusammenhang könnte eine rechtliche Verpflichtung zur schrittweisen Anpassung des sektoralen Unionsrechts in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus könnte diese neue Rahmengesetzgebung auch eine Kombination aus "Push"-Bestimmungen, die Mindestanforderungen für Lebensmittelprodukte und damit zusammenhängende Vorgänge festlegen, und "Pull"-Bestimmungen enthalten, die Anreize für die Akteure der Lebensmittelsysteme schaffen, über die Mindestanforderungen hinauszugehen.
Bei den genannten politischen Optionen könnten die folgenden indikativen Elemente und/oder Kombinationen davon in Betracht gezogen werden:
Nachhaltigkeitsgrundsätze und -ziele, die ein gemeinsames Verständnis der zu erreichenden Ziele vermitteln;
allgemeine Mindestnormen, die für in der Union hergestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel und damit zusammenhängende Lebensmittelbetriebe einzuhalten sind und die u. a. mit ökologischen und sozialen Aspekten verknüpft sein könnten;
Verantwortlichkeiten der Akteure des Lebensmittelsystems;
horizontale Elemente für die Nachhaltigkeitsanalyse in Bezug auf regulierte Produkte in der Lebensmittelkette, die den bestehenden Grundsatz der "Risikoanalyse" ergänzen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen,
(a) welche Beziehung und Wechselwirkung zwischen der Nachhaltigkeitsanalyse und der Risikoanalyse vorgesehen ist,
(b) welche Folgen die Nachhaltigkeitsanalyse für ein bestimmtes Produkt hat und
(c) welche Stelle am besten in der Lage ist, eine solche Nachhaltigkeitsanalyse durchzuführen;
legitime und verhältnismäßige Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Lebensmittelimporten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU, insbesondere im Rahmen der WTO;
Verfahren zur Gewährleistung von Synergien und Mechanismen, einschließlich Anreize, um den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu erleichtern;
Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung der Lebensmittel (Nachhaltigkeitskennzeichnung), wobei die Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Kennzeichnungen (z. B. ökologisch) zu gewährleisten ist und andere einschlägige laufende EU-Initiativen zu berücksichtigen sind;
verbindliche Mindestkriterien für die Beschaffung nachhaltiger Lebensmittel in Schulen und öffentlichen Einrichtungen;
Mechanismen zur Steuerung des nachhaltigen Lebensmittelsystems der Union, z. B. geeignete sektorübergreifende Koordinierungsmechanismen für gemeinsame Maßnahmen von Regierungen, Zivilgesellschaft und Privatsektor, auch mit Drittländern;
Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen, die der Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem der Union auf die Akteure des Lebensmittelsystems haben könnte;
EU-weiter Überwachungsrahmen für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Union im Lebensmittelbereich.
► Ergebnisse der 1. öffentlichen Konsultation: Konsultation der Kommission zu einen nachhaltigen EU-Lebensmittelsystem
05.11.2021 / 20.11.2021