Richtlinie:
Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der
Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. ABl L 68, 1–8 vom 13.3.2015
Die „opt-out“ Richtlinie erlaubt, den EU-Mitgliedsstaaten auf ihren Territorien den Anbau von gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen bzw. allgemeiner, das Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO), zu untersagen. Dies war auch bereits früher nach Schutzklausel möglich, aber damals musste das Verbot mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des GVO für Mensch und/oder Umwelt begründet werden. Die „opt-out“ Richtlinie weicht von diesem wissenschaftlichen Prinzip ab und erlaubt allgemeine Verbotsgründe, wie z.B., dass der Anbau von gv-Pflanzen nicht den politischen, den sozio-ökonomischen oder den agrar-politischen Vorstellungen eines Landes oder einer Region entspricht oder zu öffentlichen Unruhen führen könnte.
Deutschland hat die Richtlinie noch nicht in die nationale Gesetzgebung überführt. Es hat sich aber für ein Anbauverbot der Maisvarietäten MON 810, Bt 11, GA 21, 1507, 59122, 1507x59122 ausgesprochen, falls die Kommission die Zulassung für die kommerzielle Freisetzung genehmigen würde. Im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedsstaaten würde Deutschland eine Freisetzung für Forschungszwecke erlauben.
Restrictions of geographical scope of GMO applications/authorisations: EU countries demands and outcomes