Der Gerichtshof, dessen Entscheidungen unanfechtbar sind, entschied auf Aktenlage, dass alle Pflanzen, die nach in Krafttreten der Freisetzungsrichtlinie (12.03.2001) mit Hilfe von in vitro Mutageneseverfahren gezüchtet wurden, grundsätzlich gentechnisch veränderte Organismen (GVO) darstellen und somit allen Regularien aus der Gentechnik- und Umweltschutzgesetzgebung zu unterwerfen sind.
Der Gerichtshof hat der Regierung eine Frist von 6 Monaten gesetzt, das Umweltgesetz (Art. D 531-2, Buchstabe a) diesem Urteil anzupassen. Der Hohe Rat für Biotechnologie soll eine Liste von in vitro Mutageneseverfahren zusammenstellen, die seit langem angewandt werden und erfahrungsgemäß mit keiner Schädigung der „öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt“ verbunden sind. Für diese soll dann eine Ausnahmeregelung ähnlich wie in Annex I B der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/ EG angewandt werden.
Weiterhin muss die Regierung innerhalb von neun Monaten ermitteln, welche im Sortenkatalog (2002/53/EC) aufgenommene Pflanzen durch in vitro Mutageneseverfahren erzeugt wurden und nun den Bestimmungen des Gentechnikrechts und des Umweltschutzgesetzes unterliegen. Pflanzen, die nicht nach diesen Regularien in den Sortenkatalog aufgenommen wurden, müssen aus dem Sortenkatalog gestrichen und vom Markt genommen werden.
Zusätzlich wies der Gerichtshof daraufhin, dass die Behörde (ANSES) potenzielle Risiken für Mensch und Umwelt durch in vitro Mutagenese gewonnene herbizid-tolerante Pflanzen ermitteln und bewerten soll. Bei der Bewertung sollen Anbauvoraussetzungen für solche Pflanzen definiert werden, die die Verwendung von Herbiziden reduzieren.
Ferner ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Vorsorgeprinzip bei in-vitro mutagenisierten Pflanzen und insbesondere bei herbizid-toleranten Pflanzen anzuwenden sei.
Dem Antrag auf ein Anbaumoratorium von in vitro mutagenisierten Pflanzen, insbesondere von herbizid-tolerantenhat der Staatsrat verworfen.