Dem Komitologie-Verfahren kommt bei der Zulassung/Ablehnung von gv-Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnissen im Rahmen des Risikomanagements eine bedeutsame Rolle zu. Deshalb wird hier nochmals speziell auf dieses Verfahren eingegangen.
Das Komitologie-Verfahren hat eine lange Tradition in der Beteiligung des EU-Parlaments und der EU-Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von Durchführungsrechtsakten der Kommission. Das Verfahren wurde schon immer als intransparent und zu kompliziert kritisiert. Im Vertrag von Lissabon wurde es reformiert (Beschluss des Parlaments
►1999/468/EG ,
► 2006/512/EG ). Mit der
► VO (EU) Nr. 182/2011 wurde das Verfahren erneut geändert. Die Verordnung regelt die Verfahrensgrundsätze nach denen die Mitgliedsstaaten die Befugnisse der Kommission bei der Durchführung von Rechtsakten kontrollieren, aber auch bei der Umsetzung von Durchführungsrechtsakten unterstützen. Die Verordnung setzt
►Artikel 291 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über Durchführungsrechtsakte um. Die Verordnung unterscheidet zwischen den beiden Verfahren der
Nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 182/2011 muss das Prüfverfahren bei Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite und bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie auf die Umwelt, Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen angewandt werden. Diese Unterpunkte betreffen somit auch die Zulassung/Ablehnung von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse und bedeutet, dass hier stets das Prüfverfahren angewandt werden muss. Die Vorgehensweise im Prüfverfahren ist in Art. 5 geregelt.
Mit der Nicht-Abgabe einer Stellungnahme entziehen sich die Mitgliedsstaaten einer Entscheidung und schieben der Kommission die politische Verantwortung für die Zulassung von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse zu. Die Kommission gerät somit ständig in die Situation, ohne die Unterstützung der Mitgliedsstaaten eine Entscheidung zur Zulassung treffen zu müssen. Zu dieser Lage schrieb die Kommission, dass die Rückverweisung der endgültigen Beschlussfassung eigentlich eine absolute Ausnahme im Komitologie-Verfahren sei, aber bei der Entscheidungsfindung im Bereich von GVO die Norm wäre. Und weiter „ Die von den Mitgliedsstaaten gegen solche Zulassungen angeführten Einwände haben jedoch keine wissenschaftliche Grundlage, sondern spiegeln nationale Bedenken wider, die nicht nur mit Problemen in Bezug auf die Sicherheit von GVO für die Gesundheit oder die Umwelt zu tun haben.“
Zur Lösung des Problems einigten sich die Mitgliedsstaaten mit der Kommission in der Verabschiedung der opt-out-Richtlinie (EU) 2015/412, die ihnen den Erlass von nationalen Anbauverboten ohne wissenschaftliche Begründungen erlaubt. Die erste „Nagelprobe“ 2017 für die Möglichkeit der Anwendung der opt-out-Richtlinie im Zulassungsverfahren zum Anbau von Mais MON 810, Bt-11 und 1507 wurde nicht genutzt. Wieder konnten sich die Mitgliedsstaaten im Ausschuss weder auf eine Zustimmung noch eine Ablehnung einigen.
Vor diesem Hintergrund hat nun am 14.02.2017 die Kommission einen
►Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgelegt (COM(2017)85 final). Weitere Ausführungen hierzu unter
► Reform des Komitologieverfahrens.
Referenzen
►VO (EU) Nr. 182/2011: Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung derallgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. ABl L 55, 13-18 vom 28.02.2011
►Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
COM (2016) 92 final
►VO (EC) Nr. 1829/2003: Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über
genetischveränderte Lebensmittel und Futtermittel. ABl. L 268, 1-23 vom 18. 10. 2003
►RL 2001/18/EG: Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.März 2001über die absichtliche
Freisetzung genetischveränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates. ABl. L 106, 1-38 vom 17.4.2001
►RL 2015/412/EU: Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der
Richtlinie 2001/18 /EGzu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. ABl. L 68, 1-8 vom 13. 3. 2015
►COM(2017) 85 final: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr.182/2011 zurFestlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
►COM(2015) 176 final: Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss undden Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des Entscheidungsprozesses in Bezug auf genetisch veränderte Organismen (GVO)
►Anhang: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschus und
den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des Entscheidungsprozesses in Bezug auf genetisch veränderte
Organismen (GVO)
►Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse. ABl L 184, 23-26 vom17-7.1999
►Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlu sses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. ABl L 200, 11-13 vom 22.07.2006
10.03.2017 bgf-Jany