Gentechnikgesetz, Ihr Schreiben vom 27.12.2016 Berlin, 6 Februar 2017
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Jany,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum Änderungsentwurf zum Gentechnikgesetz, mit dem Sie uns auffordern, den Gesetzentwurf der Bundesregierung möglichst unverändert zu verabschieden. Sehr gern nutze ich diese Gelegenheit, um einige Missverständnisse aufzuklären.
Am 16.1.2017 fand nicht die 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs statt sondern eine öffentliche Anhörung dazu. Diese hat erneut die juristischen Schwächen des Gesetzentwurfs deutlich gemacht. Derzeit geht es in der Diskussion des Gesetzentwurfs nicht um eine Bewertung der Gentechnik und ihrer Bedeutung, sondern darum, ob der vorgelegte Entwurf zweckmäßig und rechtssicher ist.
In der Anhörung kritisierte Rechtsanwalt Dr. Buchholz die Gestaltung der Phase 1 – also der Möglichkeit, den Antragsteller dazu aufzufordern, freiwillig in einem bestimmten Gebiet beziehungsweise in Deutschland auf eine GVO-Anbauzulassung zu verzichten.
Nach Auffassung von RA Buchholz – die vom ehemaligen Leiter des Gentechnik-Referats im Bundesernährungsministerium unterstützt wird – ist für Phase 1 keine Rechtsgrundlage nötig. Da der Antragsteller keinerlei Verpflichtung hat, in die Verzichtsaufforderung einzuwilligen, handele es sich um ein konsensuales Verfahren. Somit wäre weder eine Einvernehmensregelung mit 6 Ministerien nötig noch eine Ländermehrheit noch eine in die Tiefe gehende Begründung.
Zu Ihren Vorschlägen im Einzelnen:
Wir sehen dringenden Änderungsbedarf bei der Einvernehmensregelung. Eindrucksvoll hat der ehemals im BMEL zuständige Referatsleiter dargelegt, wie aufwändig und langwierig es ist, ein Einvernehmen zwischen sechs Ministerien herzustellen. Ähnlich wie Sie in Ihrem Schreiben, wollen wir deshalb das Einvernehmensverfahren begrenzen. Da es ausschließlich um den kommerziellen Anbau geht, reicht eine kurze Absprache zwischen BMEL und BMUB.
Ihr Hinweis darauf, dass eine pauschale oder nicht stichhaltige Begründung des Anbauverbots nicht rechtssicher ist, ist richtig. Aber hier, in § 16f geht es um die Phase1, also um ein Schreiben an den Antragsteller mit der Aufforderung, freiwillig in einem bestimmten Gebiet auf eine GVO-Anbauzulassung zu verzichten. Die Zustimmung ist freiwillig, der Antragsteller kann auch ablehnen. Deshalb ist die Rechtssicherheit der Begründung in der Phase 1 nicht ausschlaggebend. Sie wird erst für die Phase 2 für die Verbotsverordnung relevant. Daher sind die Bundesländer unsicher, wie die Begründungen aussehen sollen, die sie zuliefern müssen. Das BMEL hat mehrfach erklärt, dass die Länder die wesentlichen Gesichtspunkte ihrer Entscheidung summarisch darlegen sollen. Dies wird aber aus dem Gesetzestext nicht deutlich.Wir wollen, dass eine Klarstellung direkt in den Gesetzestext aufgenommen wird, damit es keine Missverständnisse gibt. Zudem wollen wir – wie auch von Ihnen angeregt – eine Unterstützung der Länder bei der Erarbeitung der Begründung durch die Bundesbehörden.
Wir wollen keinen Flickenteppich aus unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene. Der GVO-Anbau in einem Land kann immer auch Auswirkungen auf die Nachbarländer haben. Vor allem aber ist ein Flickenteppich aus unterschiedlichen Regelungen ein enormes Problem für die Lebensmittelwirtschaft und die gesamte Wertschöpfungskette.
Der Zusatz zu den „neuen Gentechniken“ in der Gesetzesbegründung greift einer Regelung auf EU-Ebene vor und wird zudem von vielen so verstanden, als wolle die Bundesregierung das Vorsorgeprinzip einschränken. Das wollen wir nicht. Ein solches Vorgehen erweckt nicht allein Misstrauen gegen die Politik, sondern auch bereits im Vorfeld Misstrauen gegen neue Technologien, noch bevor diese überhauptdefiniert und zum Einsatz gekommen sind. Deshalb werden wir auf eine entsprechende Erklärung dringen, die die Bedeutung dieser Passage klarstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Elvira Drobinski-Weiß
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