2013 verlangte Italien die Verhängung eines umfassenden Anbauverbots für die gentechnisch veränderte (gv-)Maissorte MON 810 auf ihrem Territorium durch die EU-Kommission. Das geplante Anbauverbot wurde mit Untersuchungen durch den Rat für Agrarforschung und landwirtschaftliche Versuche (CRA, Italien) und dem Höheren Institut für Umweltschutz und Umweltforschung (ISPRA, Italien) begründet. Aus diesen Arbeiten würde sich ableiten lassen, dass mit dem Anbau und der Verwendung von gv-Mais MON 810 erhebliche Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt ausgingen. Aus den
von Italien eingereichten Unterlagen konnte die EU-Kommission allerdings keine hinreichenden Hinweise auf ernsthafte Risiken für Mensch, Tier und Umwelt erkennen, die ein Anbauverbot rechtfertigen würden. Zur
Absicherung ihrer Auffassung beauftragte die EU-Kommission die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit einer wissenschaftlichen Überprüfung der eingereichten Unterlagen.
Die EFSA stellte in ihrer
► Stellungnahme vom 13. September 2013
fest,
dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen würden, das ein sofortiges Anbauverbot von Mais MON 810 notwendig machen würde. Die
vorgebrachten Daten und Argumente seien bereits bei der ursprünglichen Sicherheitsbewertung berücksichtigt wurden und weiterhin ginge von diesem gv-Mais keine besonderen ernsthaften Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt aus. Trotz der Ablehnung eines Anbauverbotes durch die EU-Kommission, verhängte Italien 2013 eigenmächtig unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip VO (EG) Nr. 1829/2003, Art 34 und VO (EG) 178/2002,
Art. 6, 53, 54) ein generelles Anbauverbot für den gv-Mais MON 810.